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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG München: Passieren eines Drehkreuzes im Fitnessstudio = keine Zustimmung zur Preiserhöhung

Wer Mitglieder eines Fitnessstudios durch das Durchschreiten eines Drehkreuzes zur Zustimmung zu Beitragserhöhungen drängt, handelt wettbewerbswidrig.

Die Fitnesskette clever fit kann sich nicht darauf berufen, ihre Mitglieder hätten einer Beitragserhöhung wirksam zugestimmt, wenn diese Zustimmung allein durch das Passieren eines Drehkreuzes am Studioeingang herbeigeführt wurde (OLG München, Urt. v. 03.09.2026 - Az. 29 U 4043/23 e).

In unterschiedlichen Fitness-Studios der Kette hing folgende Bekanntmachung aus:

"Liebes Mitglied,
cleverfit steht für starke Leistungen zum vernünftigen Preis. Um Dir diese Leistungen weiterhin ermöglichen zu können, müssen wir unsere Mitgliedschaftsbeiträge für Neu- und Bestandskunden erhöhen. Dein Mitgliedschaftsbeitrag wird daher ab dem 01. September 2022 um 8EUR pro Monat (inkl. MwSt.) bei monatlicher Zahlung bzw. um 96 EUR pro Jahr (inkl. MwSt.) bei jährlicher Zahlung, erhöht. (...)

Für deine Zustimmung kannst Du ganz unkompliziert unser Drehkreuz passieren."

Ein Verbraucherverband klagte auf Unterlassung dieser Praxis. Der Anspruch richtete sich an die Franchisegeberin mit über 500 Lizenzbetrieben.

Das LG Augsburg gab der Klage statt, vgl. unsere Kanzlei-News v. 20.10.2023. Das OLG München wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte das Unterlassungsgebot.Das Gericht stellte fest, dass das Unternehmen für die beanstandete Praxis einzustehen hat.

Der Aushang am Drehkreuz nutze die überlegene Stellung des Studios gegenüber seinen Mitgliedern aus. Ein durchschnittliches Mitglied verstehe den Hinweis so, dass es die Erhöhung entweder durch Passieren des Drehkreuzes akzeptieren oder auf das Training verzichten müsse.

Damit werde die Entscheidungsfreiheit der Mitglieder in unzulässiger Weise eingeschränkt.

Es handle sich sich dabei um eine aggressive geschäftliche Handlung, da die Zustimmung unter Druck und unmittelbar am Zugang zum Studio herbeigeführt werde.

Die Franchisegeberin hafte, da die Praxis im Rahmen ihres Franchisesystems erfolgt sei und die Mehreinnahmen über umsatzbezogene Franchisegebühren auch ihr zugeflossen seien. Zudem hätte sie sich Kontrollmöglichkeiten über Aushänge und die Zutrittsorganisation sichern müssen:

“Die lauterkeitsrechtlich unzulässigen Aushänge dienten dazu, die vertragliche Zustimmung der Studiomitglieder zu einer Preiserhöhung zu erlangen, wobei die erhöhten Preise jedenfalls zum Teil auch der Beklagten zugeflossen wären, weil sie umsatzbezogene prozentuale Franchisegebühren erhebt.”

Und weiter:

“Unabhängig davon, ob die Beklagte in den Franchiseverträgen gegenüber den Franchisenehmern ausreichende Einflussmöglichkeiten vorgesehen hat, um den Zutritt der Mitglieder und darauf bezogene Aushänge in den Studios regeln zu können, wäre es ihre Sache gewesen, sich im Hinblick auf die lauterkeitsrechtliche Relevanz dieser Vorgänge derartige Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten ihrer Franchisenehmer zu sichern, dass entsprechende Wettbewerbsverstöße – wie die hier angegriffene unzulässige Beeinflussung gemäß § 4a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 UWG – verhindert werden.

Einen entsprechenden Einfluss darauf, dass bei der Zutrittsregelung für Studiomitglieder und bei Aushängen keine lauterkeitsrechtlich unzulässigen Verhaltensweisen der Franchisenehmer vorkommen, hätte sich die Beklagte gegenüber den Franchisenehmern vorbehalten müssen.”

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