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Kategorie: Urheberrecht

LG Hamburg: Pauschalhonorarklausel in Rahmenvertrag vom Bauer-Verlag nicht zulässig

Der Rahmenvertrag des Bauer-Verlages für selbständige Fotografen ist unzulässig, da er unangemessene, einseitige Regelungen zugunsten des Unternehmens enthält <link http: www.online-und-recht.de urteile rahmenvertrag-vom-bauer-verlag-fuer-fotografen-in-bezug-auf-pauschalhonorar-unzulaessig-312-o-703-09-landgericht-hamburg-20100504.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 04.05.2010 - Az.: 312 O 703/09).

Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) klagte gegen den Bauer-Verlag, weil dieser in einem Rahmenvertrag gegenüber freien Fotografen nachfolgende Regelungen benutzte:

"Mit dem vereinbarten Honorar ist in jedem Fall die Einräumung der Rechte für die erstmalige Veröffentlichung des Werkes in der Publikation abgegolten, für die das Werk geliefert wird, sowie für alle weiteren (auch digitalen) Nutzungen des Werkes in kooperierenden Titeln sowie in anderen Objekten des Verlages einschließlich der Bearbeitungsrechte.

Der Verlag wird den Urheber üblicherweise als Urheber benennen (…). Etwaige Schadensersatzansprüche wegen einer unterlassenen Urhebernennung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Der Fotograf stellt den Verlag von allen dem Verlag rechtskräftige auferlegten Kosten und Schadensersatzpflichten frei (…)."

Die Hamburger Richter gaben dem DJV Recht. Der Vertrag enthalte zu unangemessene Bestimmungen, die gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würden.

Es sei ein rechtlicher Grundsatz, dass der Urheber an dem wirtschaftlichen Erfolg seines Werkes entsprechend beteiligt werde müsse.

Dieses Prinzip werde der Vertrag nicht gerecht, wenn von Beginn an ein totaler Ausverkauf der Rechte gegen eine Pauschale stattfinde.

Insbesondere die massiven einseitigen Regelungen (umfassende Rechteeinräumung, Freistellung Schadensersatz) verletzten unzulässig die Rechte der Fotografen.

 

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