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Kategorie: Presserecht

LG Hamburg: "freelens" gewinnt vorerst gegen Heinrich Bauer-Verlag wegen Buy-Out-Vertrag

Der Fotografenverband "freelens" hat dem Heinrich Bauer-Verlag im Wege der einstweiligen Verfügung <link http: www.online-und-recht.de urteile buy-out-vetrag-vom-bauer-verlag-gegenueber-freelens-unwirksam-312-o-411-09-landgericht-hamburg-20090715.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Beschl. v. 15.07.2009 - Az.: 312 O 411/09) verbieten lassen, bestimmte Buy-Out-Verträge zu verwenden.

Das Verlagshaus nutzte in seinem Rahmenvertrag für Fotografen nachfolgende Klausel:

"Der Verlag vergütet den Fotografen mit einem Pauschalhonorar (gegebenenfalls zuzüglich Mehrwertsteuer), welches je Auftrag gesondert vereinbart wird und mit dem sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen, Pflichten und Rechtsübertragungen abgegolten sind. ...

Mit der Zahlung des Honorars sind außerdem sämtliche gegenwärtigen Rechte und zukünftigen verwandten Schutzrechte des Verlages, insbesondere die Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte durch den Verlag und sämtliche Nutzungen der Werke des Fotografen unabhängig davon, ob durch den Verlag selbst, durch seine Gesellschafter, durch verbundene Unternehmen oder durch Dritte abgegolten. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einvernehmen, dass bei der Abgeltung der Rechte durch das Honorar auch berücksichtigt wurde, dass das Renommee bzw. die Marke/der Titel des Objektes als zentraler Wertbildungsfaktor für die Vermarktbarkeit der Werke bedeutsam ist.

Das Renommee kommt dabei auch dem Urheber zu Gute und wurde bei der Festlegung der Vergütung angemessen berücksichtigt."

Dies sahen die Hamburger Richter als unzulässig an. 

Die Bestimmungen würden den Fotografen einseitig benachteiligen. Denn er müsste sämtliche Rechte abtreten, erhalte aber nur eine einmalige Vergütung.

Die Regelungen widersprächen dem Prinzip der angemessenen Beteiligung des Urhebers.

 

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