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Kategorie: Onlinerecht

OLG Brandenburg: Pauschalisierter Schadensersatz bei Rücklastschriften in Mobilfunk-AGB rechtswidrig

Eine Klausel in den AGB eines Mobilfunkanbieters, wonach für eine Rücklastschrift mangels Kontodeckung ein Pauschalbetrag iHv. 15,- EUR fällig wird, ist rechtswidrig <link http: www.online-und-recht.de urteile pauschalierte-kosten-fuer-ruecklastschrift-in-allgemeinen-geschaeftsbedingungen-unzulaessig-7-w-92-11-oberlandesgericht-brandenburg-20120224.html _blank external-link-new-window>(OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.02.2012 - Az.: 7 W 92/11).

Die Beklagte, ein Mobilfunk-Unternehmen, hatte in ihren AGB geregelt, dass für Lastschriften, die mangels Deckung entstünden, der Kunde pauschal 15,- EUR zu zahlen haben.

Die Brandenburger Richter sahen dies als rechtswidrig an.

Der Kläger habe darlegen können, dass der Beklagten üblicherweise bei einer Rücklastschrift ein sehr viel geringerer Schaden entstünde. Die Geldinstitute berechneten hierfür lediglich zwischen 3,- EUR und 8,11 EUR.

Die Beklagte sei nicht berechtigt, ihre internen Verwaltungskosten bei einer Rücklastschrift in die Schadenspauschale einzurechnen. Die Personalkosten blieben bei der Schadenspauschalierung unberücksichtigt, sofern er seinen Zahlungsverkehr auf das Lastschriftverfahren eingerichtet habe. Die internen Kosten entstünden in diesem Fall als Folge der Angebotsstruktur.

Denn bei den für eine Rückbelastung anfallenden Personalkosten handle es sich nicht um einen Schaden durch die Rücklastschrift, sondern um Aufwendungen zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrags.

Es sei daher einseitig und benachteilige den Kunden, wenn das Unternehmen einfach einen Pauschalbetrag als Schaden nehme.

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