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Kategorie: Onlinerecht

ArbG Oberhausen: Permanente Kameraüberwachung der Mitarbeiter zur Sicherheitskontrolle unzulässig

Vor dem Arbeitsgericht Oberhausen waren mehrere Verfahren gegen die Firma B. GmbH anhängig. Diese Firma betreibt weltweit Geschäfte unter dem Namen „I.“.

Ehemalige Arbeitnehmer verlangten von ihrem Arbeitgeber die Zahlung von Schmerzensgeld wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Sie begründeten dies damit, dass eine dauerhafte Überwachung bei ihrer Arbeit durch fest installierte Kameras erfolgt sein soll.

Außerdem, so die Kläger, seien regelmäßig geschlechterübergreifende Leibesvisitationen und Taschenkontrollen bei den Mitarbeitern durchgeführt worden. Die Firma B. GmbH rechtfertigte ihre Maßnahmen mit Sicherheitsinteressen und dem Zweck der Leistungskontrolle.

Das Gericht wies in seiner mündlichen Verhandlung darauf hin, dass permanente Kameraaufzeichnungen zur Leistungs- und Sicherheitskontrolle rechtlich nicht zulässig seien, wenn hierzu kein begründeter Anlass bestehe.

Eine in Aussicht gestellte Beweisaufnahme über die Überwachungspraktiken der Firma B. GmbH wurde schließlich nicht durchgeführt. Die Parteien einigten sich zuvor auf einen Vergleich. Danach soll die Firma B. GmbH an den Kläger 3.000,00 EUR zahlen. In anderen vergleichbaren Fällen, die beim Arbeitsgericht Oberhausen anhängig sind, wurden entsprechende Regelungen getroffen.

Quelle: Pressemitteilung des ArbG Oberhausen v. 07.09.2012

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