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Kategorie: Onlinerecht

LG Stuttgart: Personalisierte Briefwerbung auch nach DSGVO ausdrücklich erlaubt = kein DSGVO-Schadensersatzanspruch

Die personalisierte Briefwerbung ist nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO ausdrücklich erlaubt, da die Direktwerbung und die damit verbundene Neukundengewinnung ein berechtigtes Interesse iSd. DSGVO darstellen (LG Stuttgart, Urt. v. 25.02.2022 - Az.: 17 O 807/21).

Der Kläger fand in seinem Briefkasten personalisierte Werbung einer Versicherung. Er machte daraufhin gegen den Dienstleister, der der Absender der Nachricht war, einen DSGVO-Schadensersatzanspruch geltend.

Zu Unrecht, wie das LG Stuttgart nun entschied.

Denn Direktwerbung und die damit verbundene Neukundengewinnung seien ein berechtigtes Interesse iSd. Art. 6 Abs.1 f) DSGVO:

"Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen überwiegen die Interessen des Klägers nicht die berechtigten Interessen der Beklagten als Verantwortliche bzw. die Interessen der (Werbe-) Kundin, für die Beklagte im streitgegenständlichen Fall tätig war.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die DS-GVO das Interesse der Wirtschaft an Direktwerbung, wie sie hier erfolgt ist, als schutzwürdig ansieht (...). So ist im Erwägungsgrund 47 bestimmt, dass die „Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden kann“.

Zwar ist damit noch nicht gesagt, dass jeder Fall der Direktwerbung über Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DS-GVO gerechtfertigt ist.

Allerdings lässt sich dem Erwägungsgrund entnehmen, dass der Kläger und seine Werbekunden hieran ein berechtigtes Interesse haben, dem gegenüber widerstreitende Interessen des Klägers überwiegen müssen. Denn anders als der Kläger meint, ist unter Direktwerbung im Sinne des Erwägungsgrundes jede unmittelbare Ansprache der betroffenen Person etwa durch Zusendung von Briefen oder Prospekten, durch Telefonanrufe, E-Mails oder Übermittlung von SMS zu verstehen, unabhängig davon, ob zwischen Werbendem und Betroffenem zuvor ein Kundenverhältnis bestanden hat (...). Die gegenteilige Auffassung des Klägers findet keinerlei Stütze im Gesetz. Der Wortlaut der Vorschrift setzt kein bereits bestehendes Kundenverhältnis der Parteien voraus."

Es liege daher keine Datenschutzverletzung vor, sodass auch kein Anspruch auf Schadensersatz bestünde.

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