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Kategorie: Thema:Datenschutz

LG Freiburg: Anwaltskanzlei darf Anlegerdaten einer insolventen Unternehmensgruppe zur eigenen Akquisition benutzen = kein DSGVO-Verstoß

Die Nutzung von Anlegerdaten einer insolventen Firma durch eine Anwaltskanzlei zur Mandatsakquise ist datenschutzkonform.

Eine Anwaltskanzlei darf die Anlegerdaten einer insolventen Unternehmensgruppe zur eigenen Mandats-Akquisition benutzen. Hierin liegt kein DSGVO-Verstoß, sondern eine solche Vorgehensweise ist durch die berechtigten Interessen (Art. 6 Abs.1 f) DSGVO abgedeckt) (LG Freiburg, Urt. v. 20.09.2023 - Az.: 8 O 63/23).

Die Klägerin verlangte von der Beklagten, einer Anwaltskanzlei, u.a. Schadensersatz iHv. 1.500,- EUR wegen einer behaupteten DSGVO-Verletzung.

Die Klägerin hatte bei einer inzwischen insolventen Unternehmensgruppe ein Nachrangdarlehen gezeichnet. Sie erhielt von den Beklagten, die ihr bis dahin vollkommen unbekannt waren, einen postalischen Rundbrief, in dem sie zu einer Telefonkonferenz eingeladen wurde, um über die aktuellen Ereignisse zu sprechen. Sie monierte eine Datenschutzverletzung.

Die verklagte Anwaltskanzlei behauptete, dass sie die von dem Insolvenzverwalter der zahlungsunfähigen Unternehmensgruppe erhalten habe. Für einen anderen Anleger habe sie einen entsprechenden Rechtsstreit geführt. Es sei zu einem Vergleich gekommen, in dem der Insolvenzverwalter auch die Daten der anderen Anleger weitergegeben habe. Diese Übermittlung sei zum Zwecke der Interessensbündelung und zur Kontaktaufnahme mittels Rundschreiben erfolgt.

Das LG Freiburg wies die Klage ab, da das Handeln der Advokaten durch die berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO gedeckt gewesen sei:

"Die Rechtfertigung ergibt sich aber aus § 6 Abs. 1 f) DSVO. Danach ist die Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten am Schutz ihrer personenbezogenen Daten überwiegen.

Vorliegend kann die Beklagtenseite als datenschutzrechtlicher „Verantwortliche“ ihre Interessen an dem streitgegenständlichen Schreiben als „berechtigte Interessen“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DS-GVO anführen. 

Es ist sogar anerkannt und wird im Erwägungsgrund Nr. 47 zur Verordnung explizit benannt, dass auch wirtschaftliche Interessen, insbesondere das Vermitteln gewerblicher Informationen ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift sein können (…). 

Hier würde eine Interessenabwägung nur dann zulasten der Beklagten ausfallen, wenn diese kein Interesse des Adressaten an einem koordinativen Vorgehen mit seinen eigenen Mandanten im Insolvenzverfahren plausibel machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – II ZR 136/11 –, Rn. 40, juris; idS auch zu Anwaltsschreiben an potenzielle Mandanten: BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 15/12 –, BGHZ 199, 43-52). Die Beklagte hat durch Vorlage des Vergleichs mit dem Insolvenzverwalter der (…)-Unternehmensgruppe auch nachgewiesen, dass die Daten aus der Insolvenzakte der (…)-Unternehmensgruppe stammen. 

Bereits das Interesse, auf der Gläubigerversammlung ggf. gemeinsam zu agieren ist ein solches plausible Interesse und wurde von der Beklagten dargelegt. Zudem kann ein Austausch der geschädigten Darlehensgeber zur Identifizierung möglicher Anspruchsgegner für Schadensersatzverfahren und zum Austausch über potentielle Beweismittel sinnvoll sein."
 

Die Verwendung dieser Informationen zur eigenen Akquisition sei auch datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden:

"Es liegt auch eine zulässige Zweckänderung im Sinne des Art. 6 Abs. 4 DS-GVO vor, da die Verarbeitung der Daten der Klägerin durch die Beklagte einem anderen Zweck folgte als die Erhebung dieser Daten beim Insolvenzverwalter. Die Bearbeitung des Mandats der Beklagten erfolgte ebenso auf dem Gebiet des Insolvenzrechts und diente, wie sich aus dem Rundschreiben ergibt, zum Zwecke der Absprache der verschiedenen Gläubigergruppen untereinander.

Schließlich wurden durch das einmalige Rundschreiben die Rechte der Klägerin nicht besonders einschneidend tangiert. Sie hätte das Schreiben einfach wegwerfen oder auch eine Löschung ihrer Daten durch Ankreuzen des Kästchens auf Seite 5 des Schreibens, dass weitere Informationen nicht erwünscht sind, erreichen können, was ihr durchaus zuzumuten gewesen wäre."

 

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