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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Köln: PKW-Hersteller darf Zugang zu OBD-Infos nicht von Registrierung und dauerhafter Internetverbindung abhängig machen

Ein Autohersteller darf den Zugang zu OBD-Informationen nicht von einer Registrierung oder ständiger Internetverbindung abhängig machen.

Ein Fahrzeug-Hersteller darf den Zugang zu seinen On-Board-Diagnose-Informationen (OBD-Infos) nicht von der Registrierung und einer dauerhaften Internetverbindung abhängig machen (OLG Köln, Urt. v. 17.01.2025 - Az.: 6 U 58/24).

Die Kläger, unabhängige Werkstattketten, verlangten Zugang zu OBD-Informationen für Diagnose- und Reparaturzwecke.

Die Beklagte, die zu einem Automobilkonzern gehörte, hatte diesen Zugang von einer vorherigen Registrierung und einer dauerhaften Verbindung zu ihrem Server abhängig gemacht, da sie entsprechende Sicherheitsbedenken hatte.

Das OLG Köln stufte dies als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ein.

Die einschlägige EU-Verordnung verlange einen standardisierten und diskriminierungsfreien Zugang zu den OBD-Informationen. Die von der Beklagten eingeführten Zugangsbeschränkungen seien unzulässig.

Der EuGH habe klargestellt, dass Fahrzeug-Hersteller Zugangsbeschränkungen nur unter bestimmten Voraussetzungen vornehmen dürften. Sicherheitsbedenken der Beklagten, wie z.B. der Schutz vor Manipulationen, rechtfertigten die Beschränkungen nicht, da die EU-Verordnung hier bereits Vorgaben enthalte:

"Entgegen der Auffassung der Beklagten betreffen die Ausführungen des EuGH gerade die von ihr gewählten Einschränkungen des Zugangs zum OBD und begründen dessen Unzulässigkeit. 

Zwar entscheidet der EuGH nicht über die Tatsachen des konkreten Falles, sondern nur über die Auslegung von (hier sekundärem) Unionsrecht (v…). Das Landgericht hatte dem Gerichtshof indes konkret die von der Beklagten aufgestellten Voraussetzungen für den Schreibzugang zum OBD dargelegt und nach deren Vereinbarkeit mit der Verordnung gefragt (S. 3 des Vorlagebeschlusses vom 27.04.2022, Bl. 247 LGA). 

Der EuGH hat sodann diese Einschränkungen - gemessen am Maßstab der Verordnung - als nicht zulässig angesehen. In Rn. 38 des Urteils heißt es hierzu:

„Daraus folgt, dass andere Voraussetzungen für den Zugang zu den in Art. 61 I VO (EU) 2018/858 genannten Informationen als die in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen, wie eine Verbindung des Diagnosegerätes über das Internet mit einem vom Hersteller bestimmten Server oder eine vorherige Anmeldung der unabhängigen Wirtschaftsakteure bei diesem Hersteller, nach dieser Verordnung nicht zulässig sind.“ (…)."

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