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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Preisangabepflichten bei 0900-Rufnummer in AdWords-Anzeige

Wer in einer Google AdWords-Anzeige oder auf seiner Webseite mit einer kostenpflichtigen 0900-Rufnummer wirbt, ist verpflichtet im räumlich engen Zusammenhang auf die anfallenden Kosten hinzuweisen. Ein Sternchen-Hinweis, der erst auf der Landing-Page (AdWords-Anzeige) oder am unteren Rand der Webseite die Preise erläutert, ist nicht ausreichend <link http: www.mehrwertdiensteundrecht.de preisangabepflichten-0900-rufnummer-adwords-impressum.html _blank external-link-new-window>(LG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.03.2011 - Az.: 3/12 O 147/10).

Der Beklagte bewarb seine Dienstleistungen mittels Google AdWords-Anzeigen. In der Anzeige selbst war eine kostenpflichtige 0900-Rufnummer angegeben. Eine Preisangabe erfolgte lediglich hinsichtlich der Festnetz-Engelte, ein Hinweis auf die anfallenden Mobilfunk-Preise erfolgte nicht. Es befand sich am Ende lediglich ein Stern.

Dieser Sternchen-Hinweis wurde erst auf der mit der Anzeige verlinkten Webseite aufgelöst. Auf der Webseite dort war ebenfalls die 0900-Rufnummer mit dem Entgelt für Anrufe aus dem Festnetz angegeben. Mobilfunk-Preise wurden nicht angegeben. Dahinter befand sich lediglich eine Sternchen-Markierung. Diese Markierung mit den Hinweisen zu den Mobilfunk-Preisen wurde erst am unteren Rand der Webseite erläutert.

Die Frankfurter Juristen stuften dies als wettbewerbswidrigen Rechtsverstoß ein. Das Argument, dass im Rahmen der AdWords-Anzeige nicht ausreichend Platz sei für die gesetzlichen Pflichtangaben, ließen sie nicht gelten. Dann habe eben an dieser Stelle die konkrete Nennung der Mehrwertdienste-Rufnummer zu unterbleiben.

Ebenso wenig ausreichend sei es, bei der Nennung auf einer Webseite den Preisangabepflichten erst am unteren Rand der Page mittels eines Sternchen-Hinweises nachzukommen.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung hat weit über die Grenzen der 0900-Rufnummern Bedeutung. Der vorliegende Sachverhalt wirft nämlich die Frage auf, welche Preisangabepflichten bei AdWords-Anzeigen generell gelten.

Antwort der Frankfurter Richter: Die ganz allgemeinen Pflichten, die auch überall sonst gelten. Es gibt keine Extra-Würstchen für Google AdWords.

Bedeutet im Klartext: Die zahllosen AdWords-Anzeigen, in denen mit kostenlos* oder 0 €* geworben wird, sind dieser Ansicht nach rechtswidrig. Eine einfache Google-Suche, beispielsweise mit den Begriffen <link http: www.google.de _blank external-link-new-window>"kostenlos webhosting", offenbart, dass die Mehrheit der Anbieter auf diese Art und Weise wirbt, auch insbesondere große Unternehmen. Dieses Beispiel ließe sich auf zahlreiche andere Online-Dienstleistungsbereiche nahtlos übertragen.

Es bleibt abzuwarten, ob sich auch andere Gerichte der Meinung der hessischen Robenträger anschließen werden.

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