Eine Preisanpassungsklausel in den AGB eines Unternehmens, die nicht auf die im Gesetz vorhandene Billigkeitskontrolle hinweist, ist unwirksam <link http: www.online-und-recht.de urteile preisanpassungsklausel-ohne-hinweis-auf-gerichtliche-billigkeitskontrolle-irrefuehrend-oberlandesgericht-rostock-20150610 _blank external-link-new-window>(OLG Rostock, Beschl. v. 10.06.2015 - Az.: 2 W 8/15).
Inhaltlich ging es um nachfolgende AGB-Regelung:
7.2 Vereinbarungen mit Komplettpreis nach Ziffer 6.1:
S. ist verpflichtet, die Preise - mit Ausnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Strom- bzw. Erdgassteuer sowie Umsatzsteuer nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preisanpassung erfolgt, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilnetzes für S. ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer verändertem Kostensituation führen.
S. ist verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung tragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Änderungen der Preise sind nur zum Monatsersten möglich und werden wirksam, wenn S. dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform und unter Angabe von Anlass und Umfang der Preisänderung mitteilt.
Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. S. wird dem Kunden im Fall einer Preisanpassung auf dieses Kündigungsrecht in Textform gesondert hinweisen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
Das Gericht beanstandete die Vereinbarung als wettbewerbswidrig.
Es werde zwar auf die Billigkeitsausübung hingewiesen, jedoch nicht in ausreichendem Maße. Die Klausel sei daher intransparent und unwirksam.
Damit eine Preisanpassungsklausel rechtsmäßig sei, müsse sie auch auf die Möglichkeit hinweisen, die Ermessensausübung durch gerichtliche Bestimmung zu treffen <link https: www.gesetze-im-internet.de bgb __315.html _blank external-link-new-window>(§ 315 Abs.3 BGB). An einem solchen Hinweis fehle es im vorliegenden Fall.