Ein Online-Shop, der die Preise in seinem Online-Shop lediglich auf Anfrage des Kunden nennt, verletzt <link http: www.gesetze-im-internet.de pangv __1.html _blank external-link-new-window>§ 1 Abs.1 PAngVO und handelt somit wettbewerbswidrig (LG München I, Urt. v. 31.03.2015 - Az.: 33 O 15881/14).
Die Beklagte betrieb einen Online-Shop für Möbel. Um den Verkaufspreis des Möbelstücks zu erfahren, musste der Verbraucher auf der Webseite seinen Namen und seine
E-Mail-Adresse eingeben und den Button "Angebot anfordern" anklicken.
Der User erhielt dann eine E-Mail folgenden Inhalts:
"Später erhält der Internetnutzer eine E-Mail mit folgendem Inhalt:
Betreff: E. S. Möbel - Ihr Angebot
Datum: Thu, 13 Feb 2014 15:05:13 +0100
Von: ...de G. G.
g...g...@....de
An: (...)Guten Tag (...)
vielen Dank für Ihre Geduld!
Ihr Angebot können Sie nun unter folgendem Link einsehen:
Angebotsnummer: ...
"angebot(...)net" claiming to be
http://angebot(...)net?anfrage=..."
Rief der Nutzer den in der Mail angegebenen Link auf, wurde er auf die Internetplattform geführt, wo nunmehr ein Angebot mit einer konkreten Preisangabe erschien. Außerdem wurde er darauf hingewiesen, dass eine Nachnahmegebühr von 20,00 € anfiele, da der Bestellwert unterhalb von 1.000,- € liege.
Die Klägerin sah in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen <link http: www.gesetze-im-internet.de pangv __1.html _blank external-link-new-window>§ 1 PAngVO. In dem Online-Shop selbst müssten die Preise direkt auf der Webseite selbst genannt werden. Darüber hinaus müsse von Beginn darauf hingewiesen, dass eine zusätzliche Nachnahmegebühr anfalle, wenn ein bestimmter Mindestbestellwert nicht erreiche.
Die Beklagte wandte ein, sie biete die Möglichkeit, mittels Konfigurator individuell Möbel zusammenzustellen. Sei dies erfolgt, so bitte der Verbraucher beim Online-Shop um einen Kostenvoranschlag. Da sie selbst nun erst ihrerseits die Liefermöglichkeiten
der Industrie abklären und ihren eigenen Einkaufspreis ermitteln müsse, verginge eine
gewisse Zeit, bis dem Anfragenden ein konkretes Angebot unterbreitet werden könne.
Das LG München I verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und bejahte einen Wettbewerbsverstoß.
Es liege unzweifelhaft ein Anbieten von Waren vor. Denn die Darstellung auf der Webseite sei vergleichbar der Präsentation im Schaufenster eines Warengeschäftes. Wer Vebrauchern Waren anbiete, könne sich dadurch entziehen, den Preis erst auf Anfrage zu nennen.
Denn der Kunde werde gezielt auf den Erwerb einer Ware angesprochen, so dass ein Anbieten vorliege.
Daher hätten die Preise direkt auf der Webseite nebst des Hinweises, dass zusätzliche Entgelte bei Unterschreiten einer Mindestbestellgebühr anfielen, erfolgen müssen.