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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Preis­er­höhung bei Amazon Prime ist rechts­widrig

Die Amazon-Preiserhöhung 2022 war unzulässig, weil die Kunden ihr nicht wirksam zustimmen konnten.

Die Preiserhöhung bei Amazon Prime im Jahr war rechtswidrig, so das OLG Düsseldorf (Urt. v. 30.10.2025 - Az.: I-20 U 19/25).

Im September 2022 hob Amazon die Gebühren für seinen Prime-Dienst an: Der Jahrespreis stieg von zuvor 69,00 EUR auf 89,90 EUR. Bei monatlicher Zahlungsweise erhöhte sich der Betrag von 7,99 EUR auf 8,99 EUR. Zur Begründung verwies Amazon auf folgende Vertragsklausel:

"Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen und sachdienlich gerechtfertigten sowie objektiven Kriterien anzupassen. Soweit Sie in Deutschland leben oder deutsches Recht Anwendung findet, bleibt § 315 BGB unberührt. Eine Erhöhung der Mitgliedsgebühr kommt in Betracht und eine Ermäßigung der Mitgliedsgebühr ist vorzunehmen (insgesamt: „Änderung der Mitgliedsgebühr“), um die uns entstehenden Kostensteigerungen und/oder Kostenersparnisse weiterzugeben, die auf von uns nicht beeinflussbaren äußeren Umständen beruhen und die sich auf die konkreten Kosten des Prime-Services in Ihrem Land auswirken, wie etwa Gesetzesänderungen, behördliche Verfügungen, allgemeine Preisänderungen für die erforderliche Hard-und/oder Software, Produktion und Lizensierung, sonstige allgemeine Kosten wie etwa Kosten externer Dienstleister, Lohnerhöhungen und/oder Änderungen von Steuern und Gebühren und/oder generelle und wesentliche Kostenänderungen aufgrund von Inflation oder Deflation. Eine Änderung der Mitgliedsgebühr wird nur in dem Ausmaß erfolgen, in dem sich unsere eigenen Kosten und/oder Steuern und/oder Ausgaben insgesamt reduzieren oder erhöhen. Somit werden wir Kostensteigerungen nur an Sie weitergeben, wenn und soweit diese nicht durch anderweitige Kostenreduzierungen ausgeglichen werden.

Wir werden keine Änderungen der Mitgliedsgebühr vornehmen, die sich auf das vertragliche Gleichgewicht zwischen dem Prime-Service und der von Ihnen dafür erbrachten Mitgliedsgebühr auswirken (…)."

In erster Instanz urteilte das LG Düsseldorf dies als wettbewerbswidrig, vgl. unsere Kanzlei-News v. 20.01.2025.

In der Berufung schloss sich das OLG Düsseldorf diesem Standpunkt an.

Die Klausel stelle eine unzulässige einseitige Vertragsänderung dar. Der Kunde könne nur durch Kündigung widersprechen, eine echte Zustimmungsmöglichkeit gebe nicht. Die Klausel sei daher unfair und verstoße gegen das Gebot von Treu und Glauben.

Ein berechtigtes Interesse von Amazon, solche Preisanpassungen vorzunehmen, sah das Gericht nicht. Amazon könne Verträge jederzeit per E-Mail kündigen, also seien automatische Preisänderungen nicht notwendig. Anders als z. B. bei Energieverträgen sei die Prime-Mitgliedschaft nicht lebensnotwendig, der Kunde könne einfach wechseln.

Auch an der notwendigen Transparenz mangele es: Die genannte Kostenstruktur sei so komplex, dass Kundinnen nicht nachvollziehen könnten, ob und in welchem Umfang Preissteigerungen berechtigt seien. Die Aufzählung der möglichen Kostenfaktoren in der Klausel schaffe keine wirkliche Klarheit, sondern nur eine Scheintransparenz:

"Der wiederholte Hinweis darauf, lediglich Kostenveränderungen weitergeben zu wollen, und Aufzählung zumindest einiger Kostenpositionen schaffen lediglich eine Scheintransparenz, weil es bei einem derartigen Bündel von Dienstleistungen praktisch auch nicht ansatzweise möglich ist, die Berechtigung von Anpassungen nachzuvollziehen.

So bleibt (...) offen, inwieweit Lohnerhöhungen bei der Paketzustellung auf die Kosten der Gesamtdienstleistung durchschlagen, geschweige denn, wie diese auf die Kosten einer von Amazon Prime umfassten Sofortzustellung und einer davon nicht erfassten „Normalzustellung“ aufgeteilt werden."

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