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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Netflix-Preiserhöhungen unwirksam, User kann zu viel gezahlte Entgelte zurückverlangen

Netflix darf Abo-Preise nicht einseitig erhöhen, wenn Kunden nicht freiwillig und klar zustimmen konnten.

Netflix darf seine Abo-Preise nicht einfach erhöhen, wenn Kunden nicht wirklich zustimmen konnten (LG Köln, Urt. v. 10.04.2025 - Az.: 6 S 114/23).

Ein Netflix-Kunde klagte gegen mehrere Preiserhöhungen des Streamingdienstes. Zwischen 2017 und 2022 stieg der Preis seines Abonnements schrittweise von ursprünglich 11,99 EUR auf 17,99  EUR pro Monat. Der Kunde war der Meinung, er habe zu diesen Änderungen nicht ausreichend sein Einverständnis erklärt.

Das LG Köln entschied zugunsten des Kunden. Die Preiserhöhungen seien unwirksam, sodass die Online-Plattform rund 192,- EUR an den Kunden zurückzahlen muss.

Es lägen keine wirksamen Preisänderungen vor. Zwar habe der Kunde per Klick zugestimmt, doch die Gestaltung der Zustimmung ("Preiserhöhung zustimmen") sei nicht als echte Einwilligung zu verstehen. Die Preisänderung werde im Textfeld als bereits feststehend dargestellt, ohne klarzumachen, dass der Kunde wirklich frei entscheiden könne. 

Auch die AGB-Klausel, die Netflix ein einseitiges Änderungsrecht einräume, sei unzulässig. Sie benachteilige den Nutzer, da sie nur Preiserhöhungen erlaube, aber keine Preissenkungen bei sinkenden Kosten vorsehe. 

"Gemessen an den (…) dargestellten Maßstäben stellt aus Sicht des Erklärungsempfängers die Einblendung der Schaltfläche „Preiserhöhung zustimmen“ kein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags dar.  

Voraussetzung wäre (…) , dass die Beklagte und ihre Kundinnen und Kunden den übereinstimmenden (freien) Willen haben, den bestehenden Vertrag zum Nachteil der einen Vertragspartei zu ändern, nämlich im Hinblick auf die Zahlungspflicht der Kundinnen und Kunden.

Damit es sich bei der Willenserklärung der Beklagten um ein Angebot auf Abschluss eines solchen Vertrages handelt, müsste also deutlich werden, dass die Preisänderung tatsächlich von dem Willen der Kundinnen und Kunden der Beklagten abhängig wäre. Das wiederum würde sich aus Sicht des objektiven Erklärungsempfängers in einer dementsprechenden Formulierung wiederspiegeln, also in einer Wortwahl, aus der die Freiwilligkeit der Zustimmung klar hervorgeht. 

Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Die Einblendung der Schaltfläche „Preiserhöhung zustimmen“ kann für sich genommen zwar auch auf den Abschluss eines Änderungsvertrages gerichtet sein, wenn man sie losgelöst von dem 
vorliegenden Kontext betrachtet. Sie ist hier jedoch eingekleidet in ein Textfeld, in welchem es heißt „Am … wird Ihr monatlicher Preis auf … erhöht. Wir aktualisieren unsere Preise, um Ihnen noch mehr großartige Unterhaltung zu bieten.“ 

Maßgeblich ist vor allem aber, dass (…) das Angebot der Beklagten in dem streitgegenständlichen Kontext auszulegen ist und es vorliegend aufgrund des die Schaltfläche umgebenden Textfelds und der Nutzungsbedingungen der Beklagten aus Sicht des Erklärungsempfängers eben nicht als Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages verstanden werden kann."

Und weiter:

“Denn hierdurch folgt aus Sicht der Kammer eindeutig, dass die Preiserhöhung bereits feststeht, dies sowohl hinsichtlich der Höhe als auch hinsichtlich des Datums. Es wird ferner ohne Weiteres deutlich, dass sie von einer Mitwirkung des Kunden also gerade nicht abhängig ist.”

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