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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Amazon darf Schulförderverein keine Affiliate-Vergütung für Schulbücher zahlen

Das LG Berlin <link http: www.boersenverein.de sixcms media.php lg_berlin_7.7.14_zu_provisionen_foerdervereine-amazon.pdf _blank external-link-new-window>(Urt. v. 07.07.2014 - Az.: 101 O 55/13) hat entschieden, dass Amazon einem Schulförderverein keine Affiliate-Vergütung für den Kauf von Schulbüchern bezahlen darf.

Der Schulförderverein eines Berliner Gymnasiums nahm an dem Affiliate-Programm von Amazon teil. Es erhielt für jede Bestellung eines Schulbuches, die über Amazon getätigt wurde, eine entsprechende Vergütung. Der Schulförderverein teilte dies seinen Mitgliedern mit und bat darum, zukünftig Schulbücher über die Online-Plattform zu bestellen.

Das LG Berlin stufte dies als wettbewerbswidrig ein.

Zum einen verstieße Amazon damit gegen das Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG). Zwar erhielten im vorliegenden Fall die Käufer der Ware keine Rückvergütung, denn die Bonus-Zahlungen würden an einen Dritten, nämlich den Schulförderverein, ausgezahlt. Jedoch sei nach dem Sinn und Zweck des BuchPrG auch eine solche Dreier-Konstellation verboten, denn dadurch würde - mittelbar - auf den Wettbewerb zwischen den Buchhändlern eingegriffen.

Zum anderen würde Amazon durch die Konstellation auch unzulässigen Druck auf die Entscheidung der Eltern und Schüler des Gymnasiums ausüben. Denn wenn die Eltern nicht die Bücher über Amazon beziehen würden, würden sie sich dem Vorwurf mangelnder Solidarität mit der Schulgemeinschaft vorwerfen lassen müssen. Damit werde eine unangemessene unsachliche Beeinflussung der Eltern herbeigeführt.

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