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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Amazon wegen fehlender Textilkennzeichnung und fehlender Grundpreisangaben verurteilt

Dem Online-Riesen Amazon wurde gerichtlich verboten, Verbrauchern Textilerzeugnisse gewerblich anzubieten, ohne Angaben über die verwendeten Fasern zu machen. Zusätzlich wurde er zur Anzeige von Grundpreisangaben verpflichtet (LG Köln, Urt. v. 06.11.2014 - Az.: 31 O 512/13).

Gegenstand des Verfahrens war, dass Amazon als Verkäufer auftrat und Damenblusen veräußerte, dabei jedoch nicht die Vorschriften der Textilkennzeichnungsverordnung beachtete. Es wurden nicht die Textil-Fasern angegeben, aus denen die Bluse bestand. Ebenso hielt Amazon andere Produkte (hier: Teppichreiniger und ein Multiöl) zum Verkauf bereit, ohne jedoch den Grundpreis nach der Preisangabenverordnung (PAngVO) mitzuteilen.

Amazon verwies zur Verteidigung darauf, dass es je nach Kategorie unterschiedliche Produkte im sechs- bzw. siebenstelligen Bereich vorhalten würde und es sich bei den genannten Fällen lediglich um seltene Einzelfälle handle. Zudem seien die Hinweise teilweise aufgrund eines technischen Defekts nicht eingeblendet worden.

Das LG Köln ließ diese Argumentation nicht gelten, sondern verurteilte Amazon zur Unterlassung. Die vorgebrachten Einwendungen seien rechtlich unbeachtlich.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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