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Kategorie: Onlinerecht

LG Bochum: Amtliches Prüfzeichen Voraussetzung für Online-Verkauf von Scheinwerfer

Das LG Bochum <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs bochum lg_bochum j2012 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 14.02.2012 - Az.: 12 O 238/11) hat den Verkauf von Hauptscheinwerferlampen für Kraftfahrzeuge ohne Straßenzulassung über die Internetplattform eBay als wettbewerbswidrig eingestuft.

Die Kägerin unterhielt einen Internetauftritt, über den sie Beleuchtungsmittel für Kraftfahrzeuge veräußerte. Die Beklagte bot Hauptscheinwerferlampen über die Internetplattform eBay zum Verkauf an, die keine Straßenzulassung hatten und nicht mit einem E-Prüfzeichen versehen waren.

Die Klägerin sah darin ein unlauteres Verhalten und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Zu Recht, wie die Bochumer Richter entschieden. Nach der StVZO müssten Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht in einer amtlichen genehmigten Bauart ausgeführt sein. Derartige Fahrzeugteile dürften nur zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO angeboten werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet seien.

Ein derartiges Prüfzeichen hätten die von der Beklagten angebotenen Hauptscheinwerferlampen nicht. Dass die Beklagte darauf in dem eBay-Angebot hingewiesen habe, sei unzureichend, da der potentielle Kunde zunächst davon ausgehe, ein Ersatzteil für den normalen Autobetrieb zu erwerben.

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