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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Bei Werbung mit Prüfzeichen müssen wesentliche Test-Infos zugänglich gemacht werden

Wirbt ein Unternehmer für seine Waren mit einem Prüfzeichen (hier: "LGA tested"), ist er verpflichtet, dem Verbraucher die wesentlichen Informationen zum Test zugänglich zu machen <link http: www.online-und-recht.de urteile anforderungen-an-die-werbung-mit-einem-pruefzeichen-lga-tested-bundesgerichtshof-20160721 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 21.07.2016 - Az.: U ZR 26/15).

Das verklagte Unternehmen warb für sein Produkt mit dem Prüfzeichen "LGA tested", bot dem Verbraucher jedoch keine weiterführenden Information an, weder auf der Webseite selbst noch mittels eines weiterführenden Links oder eines sonstigen Hinweises. Die Firma argumentierte, dass ihr selbst kaum ausreichende Informationen bekannt seien und es nur mit wirtschaftlich erheblichem Aufwand möglich sei, an die Daten zu gelangen.

Der BGH hat die konkrete Werbung als irreführend eingestuft.

Ähnlich wie bei der Werbung mit Testergebnissen habe der Verbraucher auch bei Prüfzeichen ein gesteigertes Interesse, die genauen Kriterien der Untersuchung zu erlangen.

Der Unternehmer sei daher verpflichtet, die entsprechenden Informationen bereitzustellen. Dies gelte selbst dann, wenn dies mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden sei. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung kämen Prüfzeichen bei der Kaufentscheidung eine wesentliche Bedeutung zu.

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