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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.: Anforderungen an TV-Werbung mit Stiftung Warentest-Ergebnis

Eine TV-Werbung, die für ein Produkt mit dem Testergebnis "gut" der Stiftung Warentest wirbt, muss hinreichend deutlich machen, dass andere getestete Waren mit "sehr gut" abgeschnitten haben <link http: www.lareda.hessenrecht.hessen.de jportal portal t page _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.10.2012 - Az.: 6 U 186/11).

Das verklagte Unternehmen warb in einem TV-Spot für ihr Produkt (hier: einen Nassrasierer) und gab dabei u.a. das Testergebnis "gut" der Stiftung Warentest an. Den genauen Rang (nämlich Positon 6 von 15 getesteten Nassrasierern) und die Tatsache, dass andere Waren die Bewerbung "sehr gut" erzielten, verschwieg es jedoch.

Die Frankfurter Richter stuften dies als eine wettbewerbswidrige Irreführung ein. Das Unternehmen hätte hier in der Werbung die Gesamtposition des Testergebnisses mitteilen müssen, damit der Verbraucher das Testergebnis entsprechend hätte beurteilen und bewerten können.

Ohne diese Mitteilung gehe der Verbraucher aus, dass die erlangte Stellung beim Testergebnis eine der Spitzenpositionen gewesen sei, was aber gerade nicht zutreffe.

Autor: <link https: plus.google.com external-link-new-window>Kanzlei Dr. Bahr

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