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Kategorie: Onlinerecht

LG Braunschweig: Befristung eines Online-Gutscheins auf 24 Monate unwirksam

Die Befristung eines Gutscheins (hier: Gutschein für eine Fahrschule) auf 24 Monate ist unwirksam, da damit die gesetzlichen Verjährungsfristen von 3 Jahren unterlaufen werden (LG Braunschweig, Urt. v. 08.11.2012 - Az.: 22 O 211/12).

Die Beklagte betrieb eine Fahrschule und bot auf einer Online-Plattform u.a. auch Gutscheine an. Sie begrenzte deren Laufzeit auf 24 Monate.

Die Braunschweiger Richter sahen hierin einen Wettbewerbsverstoß, da durch die zeitliche Begrenzung die dreijährige Verjährungsregelungen unterlaufen würden. Der Umstand alleine, dass die Leistungen auf der Online-Plattform günstiger angeboten würden, könne nichts daran ändern.

Diese Meinung vertritt auch das AG Köln <link http: www.justiz.nrw.de nrwe ag_koeln j2012 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 04.05.2012 - Az.: 118 C 48/12). Anderer Ansicht ist hingegen das LG Berlin (Urt. v. 25.10.2011 - Az.: 15 O 663/10, das in den Rabatten einen sachlichen Grund für eine Verkürzung sieht.

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