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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Zeitliche Befristung von GROUPON-Gutschein doch erlaubt

Das LG Berlin (Urt. v. 25.10.2011 - Az.: 15 O 663/10) hat entschieden, dass eine zeitliche Befristung von GROUPON-Gutscheinen erlaubt ist. 

Vor kurzem hatte das AG Köln <link http: www.justiz.nrw.de nrwe ag_koeln j2012 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 04.05.2012 - 118 C 48/12) das genaue Gegenteil geurteilt  und die Begrenzung eines GROUPON-Gutscheins für unwirksam erklärt.

Die Berliner Richter entschieden nun anders. Beklagter war im vorliegenden Rechtsstreit nicht ein Unternehmer, der über GROUPON seine Angebote bewarb, sondern GROUPON selbst. Inhaltlich ging es u.a. um nachfolgende AGB-Klausel:

"Ist auf dem Gutschein eine Gültigkeitsdauer vermerkt, kann der Gutschein nur innerhalb dieser Gültigkeitsdauer beim Partner eingelöst werden. Löst der Kunde den Gutschein nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer ein, kann der Gutschein bei Groupon im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfrist gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15% des Kaufpreises für den Gutschein, maximal jedoch 10 EUR, gegen andere Gutscheine bis zur Höhe des Kaufpreises des umgetauschten Gutscheins umgetauscht werden. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass bei Groupon ein wesentlich geringerer oder kein Aufwand durch den Umtausch entstanden ist"

Die Robenträger stuften diese Klausel als zulässig und wirksam ein.

Zwar seien zeitliche Befristungen von Gutscheinen nach ständiger Rechtsprechung verboten. Dies gelte jedoch nur dann, wenn der Kunde einseitig benachteiligt werde, d.h. das Entgelt in voller Höhe erbringen müsse, dafür aber keine äquivalente Leistung erhalte.

Bei GROUPON, so die Richter, sei dies aber anders. Da es sich um ein Schnäppchenportal handle, erhalte der Kunde von vornherein mehr für sein Geld als üblich. Insofern sei es angemessen, wenn GROUPON eine zeitliche Befristung vorsehe.

Darüber hinaus erwarte der Kunde von vornherein nicht, dass er den erworbenen Gutschein über einen längeren Zeitraum einlösen könne. Anders als bei anderen Verträgen (z.B. einem Buch-Gutschein von Amazon) gehe der Verbrauche bei GROUPON von Beginn an davon aus, dass er die Leistung zeitlich nur sehr begrenzt in Anspruch nehmen könne. Auch aus diesem Grunde sei die Beschränkung angemessen und verhältnismäßig.

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