Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: Zeitliche Befristung von GROUPON-Gutschein ist erlaubt

Das KG Berlin (Hinweisbeschl. v. 04.07.2013 - Az.: 23 U 206/11) hat entschieden, dass eine zeitliche Befristung von GROUPON-Gutscheinen erlaubt ist.

Die Vorinstanz, das LG Berlin (Urt. v. 25.10.2011 - Az.: 15 O 663/10) hatte eine zeitliche Befristung von GROUPON-Gutscheinen als rechtlich nicht zu beanstanden eingestuft.

In Berufungsverfahren wies das KG Berlin nun darauf hin, dass diese Einschätzung rechtlich einwandfrei sei.

Nicht jede zeitliche Begrenzung eines Gutscheins, so die Richter, sei eine rechtswidrige Verletzung des vertraglichen Äquivalenzprinzips und somit eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Solche Ausschlussfristen seien vielmehr in weiten Teilen des Alltags üblich und würden auch hinreichend die berechtigten Interessen aller Beteiligten berücksichtigen.

Nach diesem Hinweisbeschluss hat die Klägerseite die eingelegte Berufung zurückgenommen, so dass die Entscheidung des LG Berlin inzwischen rechtskräftig ist.

Andere Gerichte sind genau gegenteiliger Ansicht und lassen eine zeitliche Befristung nicht zu. So z.B. das AG Köln <link http: www.justiz.nrw.de nrwe ag_koeln j2012 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 04.05.2012 - 118 C 48/12) oder das LG Braunschweig <link http: www.dr-bahr.com news befristung-eines-online-gutscheins-auf-24-monate-unwirksam.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.11.2012 - Az.: 22 O 211/12).


Rechts-News durch­suchen

26. September 2025
Ein Telefonanruf unter früheren Kollegen nach Gespräch auf einer Geburtstagsfeier ist kein unerlaubter Werbeanruf.
ganzen Text lesen
25. September 2025
Die Werbung eines Goldhändlers zur angeblich meldefreien Online-Bestellung über 2.000  EUR ist irreführend und wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen
24. September 2025
Lidl darf seine App als "kostenlos" bezeichnen, da keine Geldzahlung verlangt wird und die Freigabe von Daten keine Preisangabe im rechtlichen Sinne…
ganzen Text lesen
24. September 2025
Ein Netzbetreiber verlangte fast 900 EUR für den Smart-Meter-Einbau, zulässig wären maximal 100 EUR. Das ist wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen