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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Bei Online-Werbung mit Testsiegeln reicht Angabe der Internetseite aus, Verlinkung nicht erforderlich

Bei der Online-Werbung mit Testsiegeln (z.B.  "1. Platz") reicht die Angabe der Internetseite, die den Test durchgeführt hat, aus. Eine Verlinkung ist nicht erforderlich <link http: www.online-und-recht.de urteile bei-werbung-mit-testergebnissen-reicht-angabe-der-internetseite-aus-verlinkung-nicht-erforderlich-bundesgerichtshof-20161208 _blank external-link-new-window>(BGH, Beschl. v. 08.12.2016 - Az.: I ZR 88/16).

Die Beklagte, ein Telekommunikations-Anbieter, warb mit einem "1. Platz"-Emblem der Webseite "billig-tarif.de". Das Angebot war mit dem Angebot von Mitbewerbern verglichen und duch "billig-tarif.de" als beste Leistung gekürt worden.

Im Rahmen der Auseinandersetzung stellte der BGH noch einmal klar, dass bei der Online-Werbung mit derartigen Testsiegeln keine Verlinkung auf die Webseite, die das Testsiegel ausgestellte hatte, erforderlich sei. Vielmehr genüge es, wenn die URL der Webseite selbst angegeben würde. Wörtlich:

"Es wird ferner zu berücksichtigen sein, dass der Bundesgerichtshof im Bereich der Testsiegelwerbung nicht die Schaltung eines elektronischen Verweises (Links) zum Testergebnis verlangt, sondern die Angabe einer Internetseite ausreichen lässt (...)."


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