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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Werbung mit Teil-Testergebnissen ist Wettbewerbsverstoß

Die Werbung mit lediglich einem Teil eines Testergebnisses, ohne zugleich auch das Gesamtergebnis anzugeben, ist wettbewerbswidrig <link http: www.online-und-recht.de urteile die-werbung-mit-nur-einem-teil-eines-testergebnisses-ohne-das-gesamtergebnis-anzugeben-ist-wettbewerbswidrig-landgericht-frankfurt_am-20170614 _blank external-link-new-window>(LG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.06.2017 - Az.: 2-03 O 36/17).

Die Beklagte stellte Matratzen her und warb für ihre Produkte mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest. Dabei gab das Unternehmen nur Teile des Tests an, nämlich bestimmte Einzelergebnisse, ohne jedoch das Gesamturteil zu erwähnen. Als Grund für diese Selektion führte es an, dass die Bewertung sich auf eine ältere Version beziehe, die nicht mehr angeboten werden. Durch die Gegenüberstellung zwischen dem alten Produkt mit den Teil-Testergebnissen und dem neuen Produkt könne sich der Verbraucher eine umfassende Meinung bilden.

Das LG Frankfurt a.M. folgte dieser Ansicht nicht, sondern bejahte eine Irreführung.

Grundsätzlich könne auch nur mit Auszügen oder Teilen eines Testergebnissen geworben werden. Voraussetzung hierfür sei aber, dass dadurch das Gesamtergebnis nicht kaschiert werde.

Im vorliegenden Fall erwähne die Beklagte zwar auch durchaus negative Benotungen, jedoch erfahre der Verbraucher nicht, welche Gewichtung die Stiftung Warentest den einzelnen Elementen habe zukommen lassen. Dadurch werde der Eindruck erweckt, dass das Produkt in der Gesamtsystematik eine bessere Beurteilung erhalten habe als es tatsächlich der Fall sei.

Dadurch werde der potentielle Kunde getäuscht und in die Irre geführt. Es liege somit ein Wettbewerbsverstoß vor.

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