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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Dokumentierende Online-Berichterstattung nicht von Verbotstenor umfasst

Das LG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-verstoss-gegen-online-aeusserungsverbot-bei-nur-dokumentierender-berichterstattung-28-o-361-08-landgericht-koeln-20090512.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 12.05.2009 - Az.: 28 O 361/08) hat entschieden, dass ein Verstoß gegen ein Online-Äußerungsverbot dann nicht gegeben ist, wenn lediglich in dokumentierender Form eine Berichterstattung erfolgt.

Dem Beklagten war in der Vergangenheit verboten worden, den Kläger, einen Rechtsanwalt, "Schweinchen" oder "Psychopath" zu nennen.

Nun veröffentlichte der Beklagte auf seiner Webseite eine Liste von Gerichtsverfahren und gab dabei auch nachfolgendes an:

"Aktenzeichen, Datum,   Googlesuche Schweinchen     Name des Anwalts

 Aktenzeichen, Datum,   Psychopath                         Name des Beklagten"

Der Kläger sah darin eine Verletzung des gerichtlichen Verbots und beantragte die Verhängung eines Ordnungsgeldes.

Die Kölner Richter teilten diese Ansicht nicht. Der Beklagte berichte lediglich in dokumentarischer Form über die gegen ihn laufenden Gerichtsprozesse. Der Inhalt des Gerichtsverfahrens werde nur in Stichworten wiederholt, ohne dass die Grenze der zulässigen Eigenberichterstattung überschritten werde.

Ein solche Wiedergabe werde vom ursprünglichen Verbot nicht erfasst. Insbesondere würden dadurch nicht die untersagten Äußerungen wiederholt. Die Nennung geschehe hier in einem gänzlich anderen Zusammenhang.

Das LG Köln wies daher den Antrag auf Verhängung eines Ordnungsmittels ab.

 

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