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Kategorie: Onlinerecht

OVG Münster: Beschwerde gegen Beschluss per E-Mail formunwirksam

Das OVG Münster <link http: www.online-und-recht.de urteile beschwerde-per-e-mail-erfuellt-nicht-die-schriftform-12-b-491-09-oberverwaltungsgericht-muenster-20090429.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 29.04.2009 - Az.: 12 B 491/09) hat entschieden, dass eine per E-Mail eingelegte Beschwerde gegen einen gerichtlichen Beschluss nicht die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform erfüllt und somit bereits aus formalen Gründen unwirksam ist.

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe, um ein Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht einleiten zu können. Den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe reichte er per E-Mail ein. 

Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die E-Mail nicht die gesetzlich festgelegte Schriftform einhalte.

Das LG Stuttgart <link http: www.online-und-recht.de urteile bedenken-beim-einlegen-von-rechtsmitteln-per-e-mail-beim-strafbefehl-landgericht-stuttgart-20080619.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 19.06.2008 - Az.: 16 Qs 48/08) hat vor kurzem entschieden, dass ein Rechtsmittel gegen einen Strafbefehl nichts mittels E-Mail eingelegt werden kann. Ähnlich das  LG Heidelberg <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-wirksamer-einspruch-gegen-bussgeldbescheid-per-e-mail-11-qs-2-08-landgericht-heidelberg-20080118.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 18.01.2008 - Az.: 11 Qs 2/08), das einen E-Mail-Einspruch gegen einen Bußgeld verwarf.

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