Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Heidelberg: Einspruch gegen Bußgeldbescheid per E-Mail nicht wirksam

Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann nicht per E-Mail eingelegt werden, so das LG Heidelberg <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-wirksamer-einspruch-gegen-bussgeldbescheid-per-e-mail-11-qs-2-08-landgericht-heidelberg-20080118.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 18.01.2008 - Az.: 11 Qs 2/08).

Ein solches Rechtsmittel unterliege der zwingenden Formvorschrift. Zur Schriftform gehöre regelmäßig die Unterzeichnung des Schriftstückes. Diese habe hier schon wegen der gewählten Versandart nicht vorgelegen.

Auch müsse die Identität der Person, die das Rechtsmittel einlege, unzweifelhaft feststehen. Dies sei bei elektronischen Erklärungen grundsätzlich nicht gewährleistet. Nur wenn eine qualifizierte elektronische Signatur vorliege, gelte etwas anderes, denn dann könnten Missbrauchsmöglichkeiten ausgeschlossen werden und die Authentizität sei gewährleistet.

Daran habe es beim Einspruch des Beschwerdeführers aber gefehlt, so dass der EInspruch gegen den Bußgeldbescheid abzulehnen gewesen sei.

Bereits vor einiger Zeit hat das LG Stuttgart <link http: www.online-und-recht.de urteile bedenken-beim-einlegen-von-rechtsmitteln-per-e-mail-beim-strafbefehl-landgericht-stuttgart-20080619.html _blank>(Beschl. v. 19.06.2008 - Az.: 16 Qs 48/08) entschieden,  dass ein Rechtsmittel gegen einen Strafbefehl nichts mittels E-Mail eingelegt werden kann.

 

Rechts-News durch­suchen

06. November 2026
Wer als Makler eine Provision kassieren will, muss den Vertrag korrekt in Textform abschließen. Nachrichten per WhatsApp reichen dafür nicht.
ganzen Text lesen
06. November 2026
Wer für ein Medizinprodukt eine Wirkung bei produktivem Husten bewirbt, obwohl es ausschließlich im Mund- und Rachenraum wirkt, täuscht Verbraucher…
ganzen Text lesen
05. November 2026
Wer dem Partner freien Zugang zum Bankkonto gewährt, haftet für dessen Betrugsschäden.
ganzen Text lesen
04. November 2026
Wer alkoholfreie Getränke als „Gin” bewirbt, begeht einen Wettbewerbsverstoß.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen