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Kategorie: Onlinerecht

LG Düsseldorf: Fehlende Grundpreisangabe bei Kaffee-Pads verstößt gegen PAngVO

Bewirbt ein Händler Kaffee-Pads mit der Aussage "je 16 Kapseln für 2,79 EUR" ohne gleichzeitig einen Grundpreis anzugeben, liegt hierin ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Düsseldorf, Urt. 09.09.2015 - Az.: 12 O 465/14).

Ein bekanntes Einzelhandelsunternehmen bewarb seine Kaffee-Pads mit der Aussage

"je 16 Kapseln für 2,79 EUR".

Eine Grundpreisangabe erfolgte dabei nicht.

Dies hielt die Klägerin für einen Verstoß gegen die PAngVO. Die Beklagte wandte ein, die auf 100g bezogene Grundpreisangabe sei für den Verbraucher im vorliegenden Fall nicht hilfreich, denn die maßgebliche Konsumeinheit sei eine Kapsel/ein Pad.

Das Gericht folgte dieser Ansicht nicht und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.

Der Gesetzgeber habe eine umfassende, grundsätzliche Pflicht zur Grundpreis-Angabe einführen wollen. Nur bestimmte, einzelne Ausnahmefällen, die ausdrücklich gesetzlich geregelt seien, seien hiervon ausgenommen.

Eine solche besondere Konstellation, die eine Ausnahme von der PAngVO rechtfertigen würde, sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Denn die Grundpreis-Angabe diene dem Verbraucher dazu, Preisvergleiche anzustellen. Der Kunde müsse entscheiden können, in welcher Form (Pads, gemahlen, als Bohnen usw.) der Kaffee am günstigsten sei. Eine solche Erwägung könne er jedoch nur treffen, wenn ihm auch die Grundpreise, also Preis pro 100g Kaffee, bekannt seien.

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