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Kategorie: Onlinerecht

LG Düsseldorf: Grundpreisangaben in einer eBay-Artikelübersicht ausnahmsweise nicht erforderlich

Die Grundpreisangaben in einer eBay-Artikelübersicht sind dann nicht erforderlich, wenn der in der Übersicht angegebene Preis sich nicht auf ein konkretes Produkt bezieht <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs duesseldorf lg_duesseldorf j2014 _blank external-link-new-window>(LG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2014 - Az.: 38 O 70/14).

Die Beklagte vertrieb bei eBay Desinfektionsmittel für Hände und gab dabei in der Artikelübersichtsseite an:

"T Händedesinfektion Desinfektion ver. Größen"

Es folgen Abbildungen und unterschiedliche Gebindegrößen. Sodann hieß es:

"Preis von: EUR 1,60."

Die Klägerin rügte dies als unzureichend und als einen Verstoß gegen <link http: www.gesetze-im-internet.de pangv __2.html _blank external-link-new-window>§ 2 Abs.1 PAngVO. Danach muss der Unternehmer grundsätzlich bei bestimmten Produkten eine Grundpreisangabe machen:

"Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig (...) Waren (...) nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises (...) anzugeben."

Das LG Düsseldorf sieht diese Normal aufgrund von europarechtlichen Vorschriften (Art. 3 Abs.4 S.1 UGP-Richtlinie) als nicht wirksam an und verneinte daher einen Wettbewerbsverstoß.

Darüber hinaus liege im vorliegenden Fall auch deswegen keine Rechtsverletzung vor, weil  bei der Preisangabe gar kein Produkt beworben werde.

Welches Produkt für 1,60 EUR zu erwerben sei, bleibe völlig offen, so das Gericht. Der User müsse erst eines der Gebinde auswählen, um eine Preisangabe zu erhalten. Ausgeschlossen werden könne nämlich, dass alle beschriebenen Artikel zu einem Gesamtpreis von 1,60 EUR erworben werden könnten.

Der Zusatz "von" deute zwar an, dass die kleinste Gebindegröße gemeint sein könnte. Jedoch fehle es in den abgebildeten Screenshots an einer konkreten Produktpreisangabe, die ihrerseits eine Prüfung ermögliche, ob eine Grundpreisangabe zusätzlich erforderlich sei. Dies wäre beispielsweise dann nicht notwendig, wenn ein Gebinde von 100 ml für 1,60 EUR angeboten würde.

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