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Kategorie: Onlinerecht

OLG Celle: Keine Grundpreise bei Online-Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform notwendig

Bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform besteht keine Pflicht, die Grundpreise anzugeben, da dieses Produkt nach Stückzahl und nicht in Verkehr gebracht wird (OLG Celle, Urt. v. 09.07.2019 - Az.: 13 U 31/19).

Der Beklagte vertrieb als Apotheker ein kapselförmiges Nahrungsergänzungsmittel über das Internet, ohne in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis auch den Grundpreis anzugeben. Die Klägerin stufte dies als Verstoß gegen die PAngVO und somit als Wettbewerbsverletzung ein.

Dieser Ansicht erteilte das OLG Celle eine Absage und wies die Klage ab.

Zwar habe der BGH vor kurzem entschieden, dass auch bei Kaffeekapseln eine Grundpreisangabe-Pflicht bestünde (BGH, Urt. v. 28.03.2019 - Az.: I ZR 85/19). Die vorliegende Konstellation sei jedoch nicht vergleichbar, da der Beklagte das Nahrungsergänzungsmittel nicht nach Gewicht anbiete, so das Gericht.

Die beanstandete Werbung enthalte nämlich (mit Ausnahme der Angabe des Wirkstoffgehalts) keine Gewichtsangabe. Dass die Verpackung selbst eine Gewichtsangabe enthalte, sei unerheblich. Vielmehr würden die Kapseln normalerweise nach Stückzahlen in Verkehr gebracht. Daher bestünde keine Verpflichtung, den Grundpreis anzugeben.

Anders als bei den Kaffeekapseln, könne vorliegend auch nicht zwischen dem Kapselinhalt als Lebensmittel und der Kapsel selbst als bloßer Verpackung unterschieden werden, weil bei dem vorliegenden Präparat auch die Kapsel selbst mit verzehrt werde,

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