Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Leipzig: "fluege.de" darf nicht automatisch Zusatzversicherung im Endpreis mit einberechnen

Das Internet-Reiseportal "fluege.de" handelt wettbewerbswidrig, wenn es im Laufe des Buchungsvorganges an keiner Stelle den Gesamt-Endpreis angibt, in dem die erhobene Serviceleistung inkludiert ist <link http: www.online-und-recht.de urteile online-reiseportal-fluege-de-muss-endpreis-inklusive-der-serviceleistung-angeben-02-hk-o-1900-09-landgericht-leipzig-20100319.html _blank external-link-new-window>(LG Leipzig, Urt. v. 19.03.2010 - Az.: 02 HK O 1900/09).

Die Online-Plattform "fluege.de" gab im Rahmen des Bestellvorgangs die angefallene Servicegebühr nicht mit an, sondern verwies lediglich auf ihre AGB. Darüber hinaus fügte der Anbieter - ungewollt und automatisch - eine kostenpflichtige Reisezusatzversicherung dem Angebot hinzu. Wollte der Kunde dieses Zusatzangebot nicht, musste er dieses aktiv abwählen (Opt-Out).

Die klagende Wettbewerbszentrale sah dies als wettbewerbswidrig an.

Die Leipziger Richter gaben der Klägerin Recht und verurteilten "fluege.de" zur Unterlassung.

Es sei ein Verstoß gegen die gesetzlichen Preisangabepflichten, wenn nicht die vollständigen Kosten als Gesamtpreis angegeben, sondern bestimmte Gebühren nur in den AGB erwähnt würden.

Auch das praktizierte Opt-Out-Modell sei nicht erlaubt, weil es den Verbraucher unverhältnismäßig und einseitig belaste. Es sei unzulässig, dass dem Kunden etwas aufgedrückt würde, was er gar nicht wolle.

Rechts-News durch­suchen

06. November 2026
Wer für ein Medizinprodukt eine Wirkung bei produktivem Husten bewirbt, obwohl es ausschließlich im Mund- und Rachenraum wirkt, täuscht Verbraucher…
ganzen Text lesen
04. November 2026
Wer alkoholfreie Getränke als „Gin” bewirbt, begeht einen Wettbewerbsverstoß.
ganzen Text lesen
04. November 2026
Wer die Netzkennung auf Smartphones eigenmächtig in einen Werbespruch umwandelt, belästigt die Nutzer unzumutbar und muss dies unterlassen.
ganzen Text lesen
03. November 2026
Wer mit der überlegenen Wirksamkeit eines Tierimpfstoffs wirbt, muss echte Vergleichsstudien vorlegen können.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen