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Kategorie: Onlinerecht

OLG Dresden: "fluege.de" darf nicht automatisch Zusatzversicherung mit einkalkulieren

Das Internet-Reiseportal "fluege.de" handelt wettbewerbswidrig, wenn es im Laufe des Buchungsvorganges an keiner Stelle den Gesamt-Endpreis angibt, in dem die erhobene Serviceleistung inkludiert ist <link http: www.online-und-recht.de urteile online-angebot-fuer-flugreisen-muss-endpreis-anzeigen-14-u-551-10-oberlandesgericht-dresden-20100817.html _blank external-link-new-window>(OLG Dresden, Urt. v. 17.08.2010 - Az.: 14 U 551/10).

Die Online-Plattform "fluege.de" gab im Rahmen des Bestellvorgangs die angefallene Servicegebühr nicht mit an, sondern verwies lediglich auf ihre AGB. Darüber hinaus fügte der Anbieter - ungewollt und automatisch - eine kostenpflichtige Reisezusatzversicherung dem Angebot hinzu. Wollte der Kunde dieses Zusatzangebot nicht, musste er dieses aktiv abwählen (Opt-Out).

Wie schon in der Vorinstanz stuften auch die Richter des OLG Dresden den Sachverhalt als wettbewerbswidrig ein.

Die Nichtanzeige der Servicegebühr verstoße gegen die geltenden Preisangabepflichten. Auch sei es der Beklagten untersagt, mittels einer Voreinstellung im Wege des "Opt-In"  in den Endpreis eine Reiseversicherung einzuschließen, ohne dass der Kunde hiervon Kenntnis habe oder von sich aus diese Option gewählt habe. Es handle sich dabei um fakultative Kosten, die mit der eigentlichen Transportleistung nichts zu tun hätten und daher einer gesonderten Einwilligung des Kunden bedürften.

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