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Kategorie: Onlinerecht

LG Leipzig: Ordnungsgeld iHv. 75.000,- EUR gegen Online-Buchungsportal "fluege.de"

Das LG Leipzig (Beschl. v. 30.05.2012 - Az.: 02 HK 1900/09) hat gegen das Online-Buchungsportal "fluege.de" ein Ordnungsgeld iHv. 75.000,- EUR verhängt.

Die Online-Plattform "fluege.de" gab im Rahmen des Bestellvorgangs die angefallene Servicegebühr nicht mit an, sondern verwies lediglich auf ihre AGB. Darüber hinaus fügte der Anbieter - ungewollt und automatisch - eine kostenpflichtige Reisezusatzversicherung dem Angebot hinzu. Wollte der Kunde dieses Zusatzangebot nicht, musste er dieses aktiv abwählen (Opt-Out).

Das OLG Dresden <link http: www.online-und-recht.de urteile online-angebot-fuer-flugreisen-muss-endpreis-anzeigen-14-u-551-10-oberlandesgericht-dresden-20100817.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.08.2010 - Az.: 14 U 551/10) verurteilte damals das Online-Portal. Der BGH <link http: www.dr-bahr.com news fluegede-darf-nicht-automatisch-zusatzversicherung-mit-einberechnen.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 17.08.2011 - Az.: I ZR 168/10) bestätigte diese Entscheidung.

Das LG Leipzig verhängte nun ein Ordnungsgeld, weil "fluege.de" die notwendigen Änderungen auch weiterhin nicht vorgenommen habe. Dabei berücksichtige es insbesondere den wirtschaftlichen Erfolg, den das Unternehmen mit der Nichtumstellung erzielt habe. Da die Beklagte selbst vorgetragen habe, eine Änderung verursache Kosten von jährlich ca. 50.000,- EUR, bestimmte das Gericht ein Ordnungsgeld iHv. 75.000,- EUR.

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