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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Hohe Zahl von unwirtschaftlichen Abmahnungen sprechen für Rechtsmissbrauch

In weiteren Entscheidung hat das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile voraussetzungen-missbraeuchlicher-abmahntaetigkeit-4-u-93-09-oberlandesgericht-hamm-20091112.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 12.11.2009 - Az.: 4 U 93/09) geurteilt, dass ein missbräuchliches Handeln vorliegt, wenn die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen in keinem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Lage des Abmahners steht.

In den letzten Monaten haben die Hammer Richter mehrfach einen Rechtsmissbrauch im Online-Bereich bejaht (<link http: www.online-und-recht.de urteile rechtsmissbraeuchliche-abmahnungen-bei-ebay-wettbewerbsverstoessen-oberlandesgericht-hamm-20090324.html _blank external-link-new-window>Urt. v. 24.03.2009 - Az.: 4 U 211/08; <link http: www.online-und-recht.de urteile zu-den-voraussetzungen-rechtsmissbraeuchlicher-abmahntaetigkeit-4-u-216-08-oberlandesgericht-hamm-20090428.html _blank external-link-new-window>Urt. v. 28.04.2009 - Az.: 4 U 216/08; <link http: www.online-und-recht.de urteile rechtsmissbraeuchliche-abmahntaetigkeit-bei-systematischem-vorgehen-4-u-27-09-oberlandesgericht-hamm-20090526.html _blank external-link-new-window>Urt. v. 26.05.2009 - Az.: 4 U 27/09).

Auch im vorliegenden Fall ging es um einen Internet-Streitigkeit. Der Kläger begehrte die Kostenerstattung für eine außergerichtliche Abmahnung (Verstöße gegen die Impressumspflicht und das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht).

Das OLG wies die Klage ab.

Der Kläger habe derartig viele Abmahnungen ausgesprochen, die in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zum Gesamtumsatz seines Unternehmens stünden. Einem solch erheblichen Kostenrisiko setze sich kein vernünftig handelnder Unternehmer aus.

Für einen Rechtsmissbrauch spreche auch, dass immer wieder die gleichen Textbausteine bei den Abmahnungen und zudem abgemahnte Personen verwechselt worden seien.

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