Bei Google-Anzeigen müssen sowohl der der konkrete Preis als auch etwaige Versandkosten angegeben werden. Es reicht nicht aus, die Versandkosten erst auf der Landingpage zu nennen (LG Bochum, Urt. v. 25.03.2025 - Az.: 18 O 13/25).
Der verklagte Online-Shop warb für sein Produkt mittels Google-Anzeigen, nannte dort jedoch nur den eigentlichen Kaufpreis iHv. 5,35 EUR. Die zusätzlich anfallenden Versandkosten iHv. 3,99 EUR wurden erst auf der Landingpage genannt.
Das LG Bochum sah darin einen Verstoß gegen die PAngVO.
Ein vollständiger Preisvergleich sei nur möglich, wenn neben dem Produktpreis auch die Versandkosten in der Anzeige stünden. Fehle dieser Hinweis, bestünde die Gefahr, dass sich Verbraucher für ein vermeintlich günstiges Angebot entscheiden würde, obwohl es insgesamt teurer sei.
Zwar rechneten Verbraucher im Versandhandel mit zusätzlichen Kosten, doch im Kontext von Preisvergleichen – wie hier bei Google-Anzeigen – erwarteten sie eine vollständige Preisangabe:
"Bei der Werbung der Bekl. mittels einer Anzeige (…) handelt es sich zwar nicht um die klassische Werbung in einer Preissuchmaschine, die die Produkte nach einem Preisranking sortiert.
Allerdings wird die Anzeige der Bekl. auch nicht isoliert im Sinne einer klassischen Werbung angezeigt. Vielmehr finden sich mehrere Anzeigen verschiedener Anbieter, die gleichartige Artikel anbieten, nebeneinander aufgeführt.
Sämtliche Anzeigen haben dieselbe Größe, Aufteilung, Schriftart und Anordnung.
Dabei steht – ebenso wie bei Preissuchmaschinen – der Preis im Vordergrund. Dieser ist in Fettdruck hervorgehoben. Die Aufmachung der Anzeigen soll dem Verbraucher auch hier einen schnellen Überblick über die Preise verschaffen.
Es soll mithin auch hier dem Verbraucher ermöglicht werden, die Preise zu vergleichen. Dies ergibt sich auch daraus, dass zusätzlich der Grundpreis angegeben wird (hier: Preis pro Liter). Auch wenn dem Verbraucher durch das Wort „gesponsert“ in Fettdruck über den Anzeigen verdeutlicht wird, dass es sich um bezahlte Werbung handelt, schließt dies nicht aus, dass jedenfalls im Hinblick auf diese bezahlten Anzeigen ein Preisvergleich ermöglicht werden soll.
Ebenso wie in einer Preissuchmaschine werden auch bei vielen Anbietern die Versandkosten angezeigt. Auch hier rechnet der Verbraucher nicht damit, dass der angegebene Preis bei den Anzeigen, bei denen sich kein Hinweis auf Versandkosten findet, noch unvollständig und der letztlich zu zahlende Betrag nur dadurch zu erfahren ist, dass die Internetseite des Anbieters aufgesucht wird. Auch hier besteht jedenfalls ein Anlockeffekt."
Auch der Hinweis, dass aufgrund begrenzten Platzes kein Versandkostenhinweis möglich sei, überzeugte das Gericht nicht. Wenn die Plattform eine rechtmäßige Preisangabe technisch nicht zulasse, dürfe sie ein einem solchen Fall nicht genutzt genutzt werden.
“Soweit die Bekl. sich darauf beruft, ein zusätzlicher Hinweis auf anfallende Versandkosten bei Angabe einer Mindestbestellmenge sei aufgrund des limitierten Platzangebots in (…)-Anzeigen nicht möglich, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. In diesem Fall darf eine Plattform für eine Werbung mit Preisangaben schlicht nicht verwendet werden, wenn sie keinen Raum für rechtmäßiges Handeln bietet (…).”