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Kategorie: Onlinerecht

LG Leipzig: Internet-Impressum mit falscher Aufsichtsbehörde ist kein spürbarer Wettbewerbsverstoß

Eine kommerzielle Webseite, die eine falsche Aufsichtsbehörde in ihrem Impressum nennt, begeht keine spürbare Wettbewerbsverletzung und kann daher nicht abgemahnt werden <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Leipzig, Urt. v. 27.05.2016 -- Az.: 05 O 2272/15).

Die Parteien waren Makler. Die Beklagte hatte im Impressum ihres Online-Auftritts eine örtlich falsche Aufsichtsbehörde genannt. Die Klägerin sah hierin eine Rechtsvverletzung und ging gerichtlich dagegen vor.

Das LG Leipzig lehnte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ab.

Der vorliegende Fall sei anders zu behandeln als ein fehlendes oder unvollständiges Impressun, bei denen grundsätzlich von Wettbewerbsverstößen auszugehen sei. Denn es fehlten wichtige Informatonen, um den Betreiber der Webseite zu identifizieren und die zuständige Kontrollinstanz einzuschalten.

Hier liege der Sachverhalt jedoch anders: Die Beklagte habe lediglich eine örtlich falsche Aufsichtsbehörde genannt. Wende sich der Bürger an diese Behörde, werde er erfahren, wer das zutreffende Amt sei und könne sich somit dann an dieses wenden.

Die Fälle seien somit nicht vergleichbar. Es fehle an einem spürbaren Rechtsverstoß, denn es würden die notwendigen Informationen, zumindest mittelbar, gegeben.

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