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Kategorie: Onlinerecht

LG Darmstadt: Irreführende Online-Werbung mit angeblichem Firmen-Standort vor Ort

Es ist irreführend, wenn ein Unternehmen mit handwerklichen Dienstleistungen für eine bestimmte Stadt wirbt, vor Ort oder zumindest in der näheren Umgebung aber keine Niederlassung betreibt (LG Darmstadt, Urt. v. 25.05.2018 - Az.: 14 O 43/17).

Das verklagte Unternehmen warb online für unterschiedliche Städte mit der Aussage 

"Rauchmelderservice für [Städtename]".

Weiter hieß es dann:

"Die 24 Stundenerreichbarkeit der (...) GmbH garantiert Ihnen immer eine sofortige Hilfe mit den zuständigen Monteuren in [Städtename]."

Auf ihrer Webseite beschrieb die Beklagte ihre Dienstleistungen wie folgt:

"Informationen für unsere Kunden in [Städtename]:
Wir weisen darauf hin, dass wir nicht in allen in dieser Internetpräsenz genannten Orten eine Geschäftsstelle unterhalten, sondern unsere Leistungen in den beworbenen Städten und Gemeinden zu unserem fairen Ortstarif als mobiler Dienstleister anbieten. (...)

Um einen verlässlichen 24 Stundenservice in (...) zu gewährleisten, arbeiten wir in Ausnahmefällen auch mit vorher geprüften Kooperationspartnern in Ihrer Nähe zusammen, an die wir den Auftrag dann weiter vermitteln. (...)"

Das LG Berlin stufte dies als irreführenden Wettbewerbsverstoß ein.

Die Aussage "(...) eine sofortige Hilfe mit den zuständigen Monteuren in [Städtename]." sei objektiv falsch, denn dadurch werde der Eindruck erweckt, die Beklagte habe eine Niederlassung vor Ort.

Auch die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit einem Subunternehmer vor Ort scheide nach den eigenen Äußerungen der Beklagten aus, denn im Werbetext heiße es explizit: "(...) arbeiten wir in Ausnahmefällen..."

Damit bringe die Beklagte selbst zum Ausdruck, dass in nur wenigen Einzelfällen ein Drittunternehmer vor Ort beauftrage werde. Der Regelfall sei vielmehr, dass die Beklagte ihre eigenen Mitarbeiter vom weiter entfernten Standort losschicke.

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