Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Irreführende Online-Werbung mit nicht vorhandenem Firmen-Standort

Wirbt ein Unternehmen online mit einem nicht vorhandenem Firmen-Standort, wird der Verbraucher in die Irre geführt, so dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt (OLG Köln, Urt. v. 23.12.2016 - Az.: 6 U 119/16).

Die Beklagte war im Bereich der Schädlingsbekämpfung tätig und warb online auf gelbeseiten.de mitStandorten, an denen sie gar keine Niederlassung hatte.

Die Kölner Richter stuften dies als irreführend ein.

Durch den angeblichen Firmensitz vor Ort werde der Eindruck erweckt, das Unternehmen sei ortsnah und schnell verfügbar. In Wahrheit sei dies aber gerade nicht der Fall, so das potentielle Kunden getäuscht würden.

Die Beklagte bestritt zwar, die Eintragungen auf gelbeseiten.de veranlasst zu haben. Dies hielten die Richter jedoch für wenig glaubwürdrig. Denn exakt die Standorte, die bei den gebuchten Anzeigen beworben wurden, hätten sich auf der Webseite der Beklagten so wiedergefunden. Auch die geschalteten Annoncen entsprächen in ihrer Aufmachung der üblichen Werbung der Beklagten.

Erstinstanzlich war das LG Köln <link http: www.dr-bahr.com news unternehmer-muss-falschen-standort-auf-gelbeseitende-korrigieren-lassen.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.06.2016 - Az.: 33 O 208/15) sogar noch einen Schritt gegangen und hatte eine Pflicht des Unternehmers angenommen, fehlerhafte Einträge auf gelbeseiten.de, die von Dritten stammen, korrigieren zu lassen. So ähnlich hatte dies vor kurzem auch das LG Hamburg <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.07.2016 - Az.: 312 O 574/15) gesehen, dass in solchen Fällen ebenfalls eine allgemeine Handlungspflicht konstruiert.

Rechts-News durch­suchen

06. November 2026
Wer für ein Medizinprodukt eine Wirkung bei produktivem Husten bewirbt, obwohl es ausschließlich im Mund- und Rachenraum wirkt, täuscht Verbraucher…
ganzen Text lesen
04. November 2026
Wer alkoholfreie Getränke als „Gin” bewirbt, begeht einen Wettbewerbsverstoß.
ganzen Text lesen
04. November 2026
Wer die Netzkennung auf Smartphones eigenmächtig in einen Werbespruch umwandelt, belästigt die Nutzer unzumutbar und muss dies unterlassen.
ganzen Text lesen
03. November 2026
Wer mit der überlegenen Wirksamkeit eines Tierimpfstoffs wirbt, muss echte Vergleichsstudien vorlegen können.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen