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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Unzulässige Werbung mit nicht vorhandenem Firmen-Standort

Es ist wettbewerbswidrig, wenn eine Firma mit Dienstleistungen im Reinigungsbereich behauptet, eine Niederlassung vor Ort zu besitzen, dies jedoch nicht der Fall ist (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 15.08.2018 - Az.: 6 W 64/18).

Das verklagte Unternehmen warb mit seinen Dienstleistungen, der Reinigung von Rechenzentren, mit einem bestimmten Standort. An diesem Ort hatte die Beklagte jedoch gar keine Niederlassung und es hielt sich dort auch kein Mitarbeiter regelmäßig auf.

Die Frankfurter Richter stuften dies als irreführend und somit als Wettbewerbsverstoß ein.

Denn die beworbene Leistung (hier: Reinigung von Rechenzentren) werde vor Ort erbracht. Für den Kunden sei somit relevant, wo der Anbieter seine Betriebsstätte habe, um beispielsweise etwaige Anfahrtskosten einzusparen oder zumindest reduzieren zu können. 

Ebenso sei die räumliche Nähe bei möglichen Nachbesserungswünschen relevant.

Da die Beklagte behauptet habe, an einem Standort einen Firmensitz zu haben, an dem ein solcher gar nicht existierte, habe sie die potentiellen Kunden getäuscht.

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