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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.: Irreführende Werbung einer Heilpraktikerschule mit einem Doktor-Titel

Es ist irreführend, wenn eine Heilpraktikerschule unter der Bezeichnung "Heilpraktikerschule Dr. ..." auftritt, der verwendete Doktortitel aber nicht aus dem Bereich der Medizin, sondern vielmehr aus dem der Chemie stammt <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 19.02.2013 - Az.: 6 U 28/12).

Die Bezeichnung "Heilpraktikerschule Dr. ..." erwecke beim Publikum den Eindruck, es handle sich um eine Promotion aus dem medizinischen Bereich. In Wahrheit stamme der Doktortitel jedoch aus dem Umfeld der Chemie.

Hierdurch werde der Verbraucher getäuscht und in die Irre geführt. Dies gelte selbst dann, wenn sich gerade die neben der herkömmlichen Medizin stehenden alternativen Behandlungsmethoden nicht selten im Grenzbereich zwischen Medizin und anderen wissenschaftlichen Bereichen, wie zum Beispiel Biochemie und Physik, bewegen würden.

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