Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Düsseldorf: Werbung eines Heilpraktikers mit Schmerzfreiheit ausnahmsweise erlaubt

Die Werbung eines Heilpraktikers ist dann erlaubt, wenn klar wird, dass der Behandlungserfolg individuell ist und kein Heilversprechen gegeben wird.

Die Werbung eines Heilpraktikers mit der Schmerzfreiheit eines Patienten ist dann ausnahmsweise erlaubt, wenn die individuelle Heilungsgeschichte im Vordergrund steht und kein genereller Behandlungserfolg versprochen wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.02.2025 - Az.: I-20 U 53/24).

Der verklagte Heilpraktiker warb in einer Zeitung mit dem Bericht eines Patienten, der durch seine Behandlung schmerzfrei geworden war:

“Meine Schmerzen sind einfach weg,” freut sich (…), dass er wieder schmerzfrei laufen kann."

Die Klägerin sah ein unzulässiges Heilversprechen und klagte auf Unterlassung.

Das OLG Düsseldorf teilte diese Einschätzung nicht und wies die Klage ab.

Der Artikel stelle kein unzulässiges Versprechen eines Heilungserfolges dar. 

Zwar könne der Eindruck entstehen, dass die beschriebene Behandlung wirksam sei. Es sei aber deutlich gemacht worden, dass der Behandlungserfolg individuell abhängig sei.

Der Patient habe ausdrücklich betont, dass die Beklagte kein Heilversprechen abgegeben habe.

Zudem sei die Therapie anhand medizinischer Unterlagen individuell zusammengestellt worden.

All dies reiche aus, um eine Irreführung durch eine Werbung mit einem grundsätzlichen Behandlungserfolg zu verneinen:

“In der Werbeanzeige wird dennoch nicht der Eindruck erweckt, dass im Regelfall die dargestellte Behandlung einen Erfolg verspricht, weil er hinreichend deutlich macht, dass der Behandlungserfolg von der individuellen Indikation des Patienten abhängig ist und Herr (...) ausdrücklich herausstellt, dass der Bekklagte ihm gerade kein „Heilversprechen“ gegeben habe.”

Und weiter:

"Die darüber hinaus in der Anzeige enthaltene Erwähnung, dass der Beklagte Herrn (...) „kein Heilversprechen“ gegeben habe, führt zu einer weiteren Abschwächung des Eindrucks, der Beklagte könne einen Behandlungserfolg gewissermaßen „garantieren“. 

Beide „Einschränkungen“ zusammen führen jedenfalls dazu, dass bei dem Leser nicht der Eindruck entsteht, der Beklagte könne jedem Patienten mit seiner Spritzentherapie zur Schmerzlosigkeit verhelfen."

Rechts-News durch­suchen

15. Mai 2025
Es liegt kein kerngleicher Verstoß gegen ein Urteil, wenn einem Produkt zwar eine mangelhafte, aber deutschsprachige Anleitung beigefügt wird.
ganzen Text lesen
15. Mai 2025
Die Werbung mit "komplett kostenlos" ist irreführend, wenn trotzdem Versandkosten anfallen.
ganzen Text lesen
13. Mai 2025
Die Werbung mit "biobasiert" ist irreführend, wenn unklar bleibt, was genau biobasiert ist und in welchem Umfang.
ganzen Text lesen
12. Mai 2025
Eine Online-Agentur darf ohne Zulassung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz keine Bewertungs-Löschungen mit individueller Prüfung bewerben, da dies…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen