Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG München I: Irreführende Werbung mit Streichpreisen

Eine Werbung mit durchgestrichenen Preisen, sogenannten Streichpreisen, ist nur dann erlaubt, wenn der ursprüngliche Verkaufswert für eine angemessene Zeit zuvor ernsthaft vom Verbraucher verlangt wurde (LG München I, Urt. v. 20.10.2017 - Az.: 3 HK O 2416/17).

Das verklagte Unternehmen warb für seine Produkte mit unterschiedlichen Streichpreisen. So gab es aktuell einen Aktionspreis in Höhe von 1.399,- EUR an. Über dieser Angabe war der ursprüngliche Preis von 4.402,- EUR platziert, der als "bisheriger Originalverkaufspreis" bezeichnet wurde und durchgestrichen war. Die Beklagte erklärte dabei: "Sie sparen 68 %“.

Die Klägerin sah hierin eine Irreführung, denn bei den Streichpreisen handle es sich um Summen, die vorher nie von der Beklagten so am Markt verlangt worden seien.

Die Beklagte bestritt dies nicht, sondern führte lediglich allgemein aus, dass hochwertige Wirtschaftsgüter über wesentlich längere Zeiträume mit einer Gegenüberstellung beworben werden dürften, als dies bei schnelldrehenden Verbrauchsgütern der Fall sei.

Damit gelte die Behauptung, es habe sich um unzulässige Mondpreise gehandelt, als zugestanden, so das Gericht. Denn die Beklagte habe nicht dargelegt, ob und wann der von ihr genannte Preis überhaupt jemals ernsthaft gefordert wurde.

Daher verurteilte das Gericht die Beklagte zur Unterlassung.

Rechts-News durch­suchen

16. Januar 2025
Sony darf bei Playstation Plus weder Preise noch Leistungen einseitig ändern, da die Klauseln Verbraucher unangemessen benachteiligen.
ganzen Text lesen
16. Januar 2025
Eine Kundin erwirkte die Rückzahlung von 1.500,- EUR und die Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags, da der Anbieter keine FernUSG-Zulassung hatte.
ganzen Text lesen
15. Januar 2025
Die Werbung für einen isolierten Online-Theorieunterricht für Fahrschüler ist irreführend, da Theorie- und Praxisausbildung eng verzahnt sein müssen…
ganzen Text lesen
10. Januar 2025
Werbung für osteopathische Behandlungen darf nur auf wissenschaftlich gesicherte Aussagen gestützt werden. Irreführende Aussagen sind unzulässig.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen