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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Keine Pflicht zur Konkretisierung von Streichpreisen, einfache Angabe reicht aus

Das OLG Hamburg (Beschl. v. 12.12.2022 - Az.: 3 W 38/22) hat klargestellt, dass die bloße Angabe von Streichpreisen ausreichend ist. Eine weitergehende Aufklärungspflicht (z.B. über den Zeitpunkt des Streichpreises) besteht nicht.

Die Beklagte warb online für ihren Waren und gab einen Preis von 3,99 EUR an. Sie fügte dabei einen durchgestrichenen Preis von "4,99 EUR (20,04% gespart"  hinzu.

Dies hielt die Klägerin für nicht ausreichend, da der neue § 11 PAngVO weitergehende Informationspflichten begründe.

Diese Ansicht teilte das OLG Hamburg nicht und lehnte den geltend gemachten Anspruch ab:

"Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts, dass ein ausdrücklicher Hinweis, dass es sich bei dem Referenzpreis um den niedrigsten, innerhalb der letzten 30 Tage geforderten Preis handelt, nach Wortlaut und Zweck des § 11 PAngV nicht erforderlich ist. Die bloße Angabe des (niedrigsten) Referenzpreises genügt grundsätzlich den Anforderungen des § 11 PAngV (...).

Zweck des § 11 PAngV ist die Verbesserung der Verbraucherinformation in den Fällen, in denen eine Preisermäßigung zu Werbezwecken genutzt wird; insbesondere Abs. 1 soll verhindern, dass bei der Werbung mit Preisermäßigungen Grundpreise angegeben werden, die so zuvor nicht verlangt oder kurzzeitig zuvor angehoben wurden.

Die Vorschrift bildet das preisangaberechtliche Instrument zur Bekämpfung von Mondpreisen und steht komplementär neben § 5 UWG (...). Der Wortlaut von § 11 PAngV macht keine Vorgaben, wie der Referenzpreis angegeben werden soll. Auch die Gesetzesbegründung sieht eine solche zusätzliche Pflicht ausdrücklich nur vor, wenn durch weitere Angaben (z. B. weitere Preise) bei der Preisauszeichnung unklar wird, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um einen Referenzpreis handelt (...)"

Im Rahmen der Rechtsmittelinstanz hatte der Kläger zudem erstmalig angegriffen, dass es sich bei dem genannten Preis nicht um den realen Preis der letzten 30 Tage handle. Auch dieses Begehren lehnten die Richter ab:

"Soweit der Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren seinen Unterlassungsanspruch auch darauf stützt, dass „mit Nichtwissen bestritten [werde], dass die streitbefangenen Streichpreise die niedrigsten Preise in den letzten 30 Tagen vor der Preissenkung waren“, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg.

In dem hier einseitig geführten Verfahren, bei dem insbesondere auch die Abmahnung zu diesem Punkt schweigt, ist ein „Bestreiten mit Nichtwissen“ prozessual ohne Folgen, da der Gegner sich hierzu noch gar nicht erklären konnte, unabhängig von der Frage, ob auch in einem zweiseitigen Verfahren ein solches - offenbar ins Blaue hinein erfolgte - Bestreiten prozessuale Konsequenzen hätte (vgl. § 138 Abs. 2 bis 4 ZPO). J

Jedenfalls bis zur Beschwerdebegründung war Kern des Angriffs (...), dass die Antragsgegnerin nicht angebe, um was es sich bei dem Streichpreis handelt.

Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Landgerichts, dass weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass der durchgestrichene Preis nicht der niedrigste der letzten 30 Tage ist. Damit werden dem Antragsteller auch keine unüberwindbaren Hürden oder umfassende Marktbeobachtungspflichten auferlegt. Denn er kann ohne weiteres zu den ihm verdächtig erscheinenden Referenzpreisen recherchieren (Waybackmaschine, Preisvergleichsportale, Recherche zu marktüblichen Preisen u. s. w.) und den Werbenden bspw. in einer Abmahnung auffordern, zu dem ungewöhnlich Referenzpreis Stellung zu nehmen. Darüber hinaus ist die Änderung des zur Begründung des Unterlassungsanspruch vorgetragenen Tatsachenvorbringens erstmals im Beschwerdeverfahren dringlichkeitsschädlich."

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