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Kategorie: Onlinerecht

OLG Schleswig: Keine Grundpreisangabe-Pflicht in Online-Shops für Poolabdeckplanen

Für passgenaue Poolabdeckplanen muss kein Quadratmeterpreis nach §§ 4, 5 PAngVO angegeben werden.

Poolabdeckplanen, die passgenau sind, fallen nicht unter die Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 4 PAngVO, da es sich um Stückware handelt (OLG Schleswig, Urt. v. 04.03.2026 - Az.: 6 U 33/25).

Die Beklagte bot auf Amazon Abdeckplanen für Pools in 27 verschiedenen Größen (z. B. 3,5 m x 6,5 m) an. Die Planen waren fertig konfektioniert und verfügten über Ösen und Laschen zur Befestigung. Im Angebot war jeweils nur der Gesamtpreis angegeben, der Grundpreis pro Quadratmeter fehlte.

Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen § 4 PAngVO und somit einen Wettbewerbsverstoß. Sie argumentierte, die Planen würden nach Fläche verkauft. Deshalb sei nach der PAngVO ein Grundpreis erforderlich.

Die Beklagte argumentierte hingegen, es handele sich um fertige Einzelprodukte, also Stückware, nicht um Meterware von der Rolle.

Das OLG Schleswig gab der Beklagten Recht und verneinte die Anwendbarkeit der PAngVO.

Eine Grundpreisangabe sei nur dann nötig, wenn Waren “nach Fläche” oder “nach Länge" angeboten würden. Im vorliegenden Fall handele es sich jedoch um Stückware.

Die Poolabdeckplanen seien keine lose Meterware, sondern fertig hergestellte Produkte mit festen Maßen und besonderen Ausstattungen.

Entscheidend sei, wie Verbraucher das Angebot verstehen würden. Ein Poolbesitzer wolle keine bestimmte Quadratmeterzahl kaufen, sondern eine Plane, die exakt auf seinen Pool passe. Die jeweilige Angabe (z.B. “3,5 m x 6,5 ”) diene nur dazu zu prüfen, ob die Plane passe. 

Die Fläche sei nicht das maßgebliche Kaufkriterium. Wichtiger seien Material, Verarbeitung, Befestigungsmöglichkeiten und Haltbarkeit.

Auch die Tatsache, dass es viele verschiedene Größen gebe, führe nicht automatisch zu einer Pflicht zur Grundpreisangabe. 

Anders hingegen sei es bei Folien von der Rolle, bei denen Verbraucher gezielt eine bestimmte Menge kaufen würden:

"Einem Poolbesitzer kommt es nicht auf eine bestimmte Menge an Poolabdeckplane, die er zu einem möglichst günstigen Preis erwerben will, sondern auf eine konkrete Passform der Plane an. Das ist für ihn - neben den weiteren Kriterien wie Material, Farbe, Beständigkeit, Abdeckungsfestigkeit und Befestigungsmöglichkeiten - eines der Kriterien für eine Kaufentscheidung. 

Im Übrigen ist bei rechteckigen Pools auch die konkrete Ausgestaltung der Poolplane kaufentscheidend, da der Poolbesitzer unter sehr unterschiedlichen Modellen, z.B. mit aufgeschweißten Laschen für Rohre, aufblasbar oder mit Netzabdeckung."

Und weiter:

"Der Senat geht anhand des von der Klägerin vorgelegten Angebots der Beklagten (…) nicht davon aus, dass die Beklagte zur Vermeidung der Angabe eines Grundpreises künstlich ihr Warenangebot in 27 spezifische Einzelplanen aufgeteilt oder die Planen willkürlich als „Poolabdeckplanen“ bezeichnet hat. 

Dies folgt insbesondere aus der Tatsache, dass - wie sich aus dem vorgelegten Angebot ergibt - Aussparungen für Befestigungen und Einschublaschen für Halterohre in die Plane eingearbeitet sind. Es handelt sich also offenkundig bei den Poolabdeckplanen nicht um Meterware von der Rolle, die als Einzelstücke angeboten werden, sondern um Stückware, die sinnvoll nur für eine bestimmte Poolgröße passen und die kaum einen anderen sinnvollen Verwendungszweck haben dürften. An diesen erstinstanzlich bereits bekannten Tatsachen ist auch nichts präkludiert."

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