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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: "Keiner ist schneller" keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung

Die Werbeaussage "Keiner ist schneller" für ein Schmerzmittel ist keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung, sondern lediglich als Hinweis darauf zu verstehen, dass das Produkt zu den am schnellsten wirkenden gehört (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.11.2016 - I-20 U 55/16).

Die Beklagte warb für ein Schmerzmittel mit dem Satz

"Keiner ist schneller".

Die Klägerin sah darin eine rechtswidrige Alleinstellungsbehauptung und klagte.

Das OLG Düsseldorf teilte diese Einschätzung nicht, sondern stufte die Aussage als zulässig ein.

Es handle sich bereits um keine Alleinstellunswerbung, denn der durchschnittlich informierte Verbraucher verstehe den Satz nur dahingehend, dass das Medikament zu den am schnellsten wirkenden Produkten gehöre, d.h., dass es noch andere Arzneimittel gebe, die ähnlich schnell ihre Wirkung entfalten würden.

Die Aussage, dass das Produkt das am schnellsten wirkende Präparat sei, könne der Erklärung hingegen nicht entnommen werden, so die Richter.

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