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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.: Werbeaussage "Schneller kann keiner" im Telekommunikationsbereich nicht irreführend

Die Werbeaussage "Schneller kann keiner" für den Bereich der Telekommunikation ist keine unzulässige Aleinstellungstellungsbehauptung, sondern lediglich die Inanspruchnahme einer Spitzengruppenstellung <link http: www.lareda.hessenrecht.hessen.de jportal portal t s15 page _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 02.01.2014 - Az.: 6 U 228/13).

Die Beklagte warb für ihr LTE-Mobilfunknetz mit der Aussage "Schneller kann keiner". Die Klägerin sah darin eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung, denn auch andere Mitbewerber würden die entsprechende Übertragungsgeschwindigkeit erreichen.

Die Frankfurter Richter teilten diese Einschätzung nicht, sondern erklärten die Aussage als rechtlich einwandfrei.

Der Verbraucher verstehe den Text so, dass kein anderer Mitbewerber eine schnellere Verbindung anbiete. Dabei beziehe sich die Beurteilung auf die durchschnittlich erreichbare Übertragungsgeschwindigkeit. Nicht ausreichend sei es, wenn - aufgrund von technischen oder örtlichen Gegebenheiten - ein Anbieter an einen vereinzelten Orten höhere Werte erreiche.

Entscheidend sei vielmehr die durchschnittliche Übertragungsgeschwindigkeit, denn dies sei der Beurteilugsmaßstab des Verbrauchers. Für den herkömmlichen Smartphone-Nutzer sei nicht relevant, ob er an wenigen Orten Spitzenwerte erhalte, sondern vielmehr, mit welcher Übertragungsgeschwindigkeit er im Durchschnitt allgemein rechnen könne.

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