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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: KI-Liedtexte können urheberrechtlich geschützt sein, wenn das Original vom Menschen stammt

Ein von Menschen geschriebener Liedtext bleibt trotz KI-Bearbeitung urheberrechtlich geschützt, wenn seine prägenden Elemente erhalten bleiben.

KI-Liedtexte können urheberrechtlich geschützt sein, wenn das Original von einem Menschen stammt und sich das neue Werk in den Grenzen des Ursprungs bewegt (LG Frankfurt a.M. Urt. v. 17.12.2025 - Az.: 2-06 O 401/25).

Die Klägerin schrieb einen Liedtext. Später wurde für die Erstellung, insbesondere für die Musik, das KI-Tool “SunoAI”, eingesetzt. SunoAI veränderte den Text, in seinen wesentlichen Grundzügen blieb er jedoch gleich.

Als die Beklagte ein ähnliches Lied veröffentlichte, ging die Klägerin im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verletzung ihres Urheberrechts vor. 

Die Beklagte wandte ein, dass keine urheberrechtlichen Ansprüche bestünden, da eine KI das Werk der Klägerin geschaffen habe. Als Nachweis legte sie ein entsprechendes Gutachten eines Musik-Sachverständigen vor, aus dem deutlich hervorging, dass das Werk künstlich geschaffen worden sei.

Das LG Frankfurt a.M. bejahte den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch.

1. Liedtext urheberrechtlich geschützt:

Der besagte Liedtext sei urheberrechtlich geschützt, da er von einem Menschen stamme und die erforderliche Schöpfungshöhe aufweise.

Den Nachweis habe die Klägerin durch die Abgabe ihrer eidesstattlichen Versicherung hinreichend nachgewiesen. 

Selbst wenn eine spätere Bearbeitung durch eine KI erfolgt sei, bleibe der ursprüngliche Text geschützt. Die veröffentlichte Version entferne sich nicht so weit vom Original, dass der Schutz entfalle. Entscheidend sei, ob die prägenden Elemente noch erkennbar seien. Dies sei hier zu bejahen:

"In Anwendung dieser Grundsätze stellt die von Herrn P veröffentlichte Version – selbst unter der Annahme, dass das KI-System auf den Text selbst Einfluss genommen hätte – eine durch KI erstellte, aber den Schutzbereich des Originaltextes nicht verlassende Bearbeitung dar.

Sie übernimmt die grobe Struktur, nämlich die Einleitung („...“, „...“, „„...“), die Retrospektive („...“, „„...“, „„...“, „...), die Reaktion („...“, „.“, „...“), die Erleuchtung („...“) und den Trotz („...“). 

Ebenso wird der Textstil der kurzen prägnanten Zwei- bis Dreiwortsätze beibehalten, sowohl in der Struktur wie auch inhaltlich.

Dass dem Text in der veröffentlichten Fassung ein einleitender und ausleitender Chor („...“) hinzugefügt wurde, ändert hieran nichts. Entgegen der Auffassung des Musikgutachters ist jedenfalls dies für den Liedtext gerade nicht prägend und führt dementsprechend nicht aus dem Schutzbereich heraus. 

Zusätzlich hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie auch diesen Teil durch Eingabe des entsprechenden Texts im Rahmen der Schaffung des Musikwerks erschaffen habe.

Ob diese Veränderungen durch KI oder durch die Klägerin selbst erfolgten, ist letztlich ohne Belang, da sie jedenfalls in den Schutzbereich des Originaltextes fallen."

2. Keine Erschütterung durch Musik-Gutachten:

Eine andere Sachlage ergebe sich auch nicht durch das von der Beklagten vorgelegte Gutachten des Musik-Sachverständigen.

Der Sachverständige verweise zwar auf angebliche KI-Indizien wie logische Brüche, Wiederholungen oder einfache Satzstrukturen. 

Dabei handele es sich jedoch, so das Gericht, aber nur um eine Einschätzung zur Qualität und zum Stil und um keinen Beweis für eine KI-Erstellung. Solche Stilmerkmale könnten nämlich auch Ausdruck künstlerischer Freiheit sein:

“Die Kammer ist hiernach unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls davon hinreichend überzeugt bzw. hält es für hinreichend wahrscheinlich nach § 294 ZPO, dass die Klägerin sich für den Originaltext nicht auf KI gestützt hat. Denn auch und gerade bei Liedtexten können die vom Musikgutachter dargestellten Brüche auftreten und Ausdruckder künstlerischen Freiheit sein.”

Zudem habe der Gutachter lediglich Zweifel am von der Klägerin dargestellten Schaffensprozess geäußert, jedoch selbst zugegeben, dass er schlüssig sei:

“Der Musikgutachter räumt jedoch zuvor ein, dass der Vortrag der Klägerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung „soweit schlüssig“ sei, dieser müsse aber nicht der Wahrheit entsprechen.”

Anmerkung von RA Dr. Bahr:

Die Zahl der urheberrechtlichen Streitfälle mit KI-Bezug nimmt zu. Erst jüngst hat das AG München (Urt. v. 13.02.2026 – Az.: 142 C 9786/25) festgestellt, dass KI-erstellte Logos keinen Urheberrechtsschutz genießen (vgl. Kanzlei-News v. 16.02.2026).

Die Beweislast in diesen Fällen trifft grundsätzlich den Kläger, der urheberrechtliche Ansprüche geltend macht. Im vorliegenden Fall gelang der Klägerin dieser Nachweis relativ leicht, da es ausreichte, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine eidesstattliche Versicherung vorzulegen.

In einem „normalen“ Hauptsacheverfahren wäre es für die Klägerin jedoch schwieriger gewesen, ihrer Beweislast nachzukommen. Zumal die Beklagte ein entsprechendes Musik-Gutachten vorgelegt hatte.

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