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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Celle: "Kostenlose Schätzung" auch bei Marktüblichkeit keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Die Werbeaussage "kostenlose Schätzung" eines Händlers mit Edelmetallen ist auch dann keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten, wenn solche unentgeltlichen Leistungen marktüblich sind <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(OLG Celle, Urt. v. 31.01.2013 - At,; 13 U 128/12).

Beide Parteien handelten mit Edelmetallen. Das verklagte Unternehmen warb mit der Aussage "kostenlose Schätzung". Es bot damit potentiellen Kunden an, zu verkaufende Stücke bei sich unentgeltlich vorab schätzen zu lassen.

Eine solche kostenlose Schätzung wird von Goldankäufern überlicherweise praktiziert.

Gleichwohl sahen die Celler Richter keinen Fall der unerlaubten Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

Es handle sich um eine freiwillige Sonderleistung, die gesetzlich nicht vorgeschrieben sei. Aufgrund ihrer Freiwilligkeit handle es sich somit um keine selbstverständliche Leistung, die der Kunde zwangsweise und automatisch erwarten könne. 

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