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LG Duisburg: Lehrer-Bewertungsportal "spickmich.de" erneut als rechtmäßig eingestuft

Das Lehrer-Bewertungsportal "spickmich.de" war bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Sowohl das LG Köln (= Kanzlei-Infos v. 23.02.2008) als auch das OLG Köln (= Kanzlei-Infos v. 30.11.2007) haben den Betreibern bislang immer Recht gegeben und ihre Plattform als rechtmäßig eingestuft. Anderer Ansicht ist aber z.B. Bayerische Datenschutzaufsichtsbehörde, die die Inhalte von "spickmich.de" als Datenschutzverletzung einstuft, vgl. die Kanzlei-Infos v. 29.01.2008.

Nun hatte auch das LG Duisburg (Urt. v. 18.04.2008 - Az.: 10 O 350/07) über die Rechtmäßigkeit von "spickmich.de" ebenfalls zu entscheiden und schloß sich der Meinung der Kölner Richter an:

"Leitsätze:
1. Ein Internet-Portal, auf dem Lehrer bewertet werden (hier: spickmich.de), ist grundsätzlich rechtlich erlaubt, soweit dort nur wahre Tatsachenbehauptungen oder zulässige Meinungsäußerungen der Schüler veröffentlicht werden.

2. An der rechtlichen Zulässigkeit ändert auch nichts der Umstand, dass die Bewertungen anonym abgegeben werden. Denn im Internet ist es üblich, dass die User nicht mit ihrem vollen Namen und Adresse auftreten. Auch Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet abgegeben werden, genießen den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG.

3. Die Nennung von persönlichen Daten der Lehrer ist dann erlaubt, wenn die Daten anderweitig öffentlich zugänglich sind, z.B. auf der Webseite der betreffenden Schule.

4. Die Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG erlaubt, wenn die Daten anderweitig öffentlich zugänglich sind und kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen ersichtlich ist."

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