Wird im Rahmen einer Anzeige auch die Möglichkeit einer Finanzierung durch eine Bank angeboten, so muss zwingend der Name und die Anschrift des Finanzinstituts mit angegeben werden <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.04.2015 - Az.: I-15 U 100/14).
Die Beklagte betrieb bundesweit Möbelhäuser und schaltete hierfür u.a. Print-Anzeigen. Eine der Annoncen enthielt die Option einer 0,0 %-Finanzierung auf 48 Monate zur Finanzierung des Möbelkaufs. Es wurde dabei jedoch nicht die Identität und Anschrift der finanzierenden Bank angegeben.
Das OLG Düsseldorf stufte dies als wettbewerbswidrig ein.
Nach <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __5a.html _blank external-link-new-window>§ 5 a Abs.3 Nr.2 UWG bestünden entsprechende Informationspflichten. Die Regelung gelte dabei nicht nur für Kaufverträge, sondern für alle Arten von geschäftlichen Abschlüssen.
Auch sei ein konkretes Angebot nicht erforderlich. Die gesetzlichen Regelungen seien vielmehr bereits dann anwendbar, wenn der Gegenstand hinreichend konkretisiert wurde. Es sei nicht notwendig, dass alle wesentlichen Vertragsinhalte angegeben oder bestimmt worden seien.