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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Hinweis auf McDonald’s-Webseite nicht ausreichend für wettbewerbsrechtliche Informationspflicht

Das OLG München (Urt. v. 15.05.2014 - Az.: 6 U 3500/13) hat entschieden, dass es nicht ausreichend, wenn ein Unternehmen (hier: McDonald’s) in einer Print-Werbung auf die Webseite zu verweisen, auf der sich sämtliche Angaben befinden.

McDonald’s warb in einer Print-Anzeige für seine Produkte und gab u.a. an:

"Informationen zu Produkten und teilnehmen Restaurants unter www.mcdonalds.de"

Das OLG München stufte dies nicht als ausreichend ein. Es liege ein Verstoß gegen <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __5a.html _blank external-link-new-window>§ 5 a Abs.3 Nr.2 UWG vor, da die dort genannten wettbewerbsrechtlichen Informationspflichten nicht eingehalten würden. In der Anzeige werde weder die konkrete Firmierung noch die exakte Postanschrift genannt.

Es reiche nicht aus, den Verbraucher auf die Webseite zu verweisen, sondern die Information müsse in der Print-Werbung selbst erfolgen.

McDonald´s hatte noch eingewandt, dass es seinen Kunden alleine darauf ankäme, etwaige Beschwerde vor Ort in den Filialien vorzubringen. Nicht von Bedeutung sei es für den Verbraucher, wer tatsächlich die Niederlassung betreibe.

Dieser Ansicht erteilte das OLG München eine klare Absage. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig und verpflichte die Beklagte zur Bereitstellung entsprechender Angaben. Insbesondere ermöglichten dem Verbraucher diese Informationen für den Fall einer rechtlichen Auseinandersetzung, die schnelle Durchsetzung seiner Ansprüche.

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